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1899
23. über 24 000 bis 26 000 Mt. 210 Mr.
24. „ 26000 „ 236000 227 „
25. „ 28000 „ 30000 „ 244 „
26. „ 30000 „ 95000 „ 2738 „
27. , 35000 „ 40000 „ aa15 „
28. „ 40000 „ 50000 „ 380 „
29., 50000 „ 60000 „ 442 „
30. , 60000 „ 70000 6440 „
31. „, 70000 „ 80000 600 „
32 80000 „ 90000 650
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10000 Mk. und die Gebühren um
.
je 50 M
Außerdem ist für die Waisenhauskasse ein Zehntheil der in Abs. 1 ver-
zeichneten Gebühr in Ansatz zu bringen.
1.
to
8 107.
Die in § 106 bestimmten Gebühren werden nur zu drei Zehntheilen er-
hoben im Falle der Erbfolge für die Uebereignung eines Nachlaßgrund-
stücks auf Abkömmlinge, Vorfahren oder den Ehegatten des Erblassers,
ohne Unterschied, ob die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen
oder auf geseßlicher Vorschrift beruht, und ob eine Auseinandersebung
unter mehreren Miterben vorausgegangen ist oder nicht. Dem Erben stlehen
die in einer Verfügung von Todeswegen Bedachten gleich, welche zu dem
Erblasser in dem bezeichneten Verhältnisse stehen.
Dem Falle der Erbfolge wird der Fall der Nacherbfolge und der
Nachfolge in ein Familienfideikommiß, sowie der Jall gleichgeachtet, wenn
ein Nachlaßgrundstück von dem Erben einem Pflichttheilsberechtigten zur
Abfindung seines Pflichttheilsanspruchs überlassen wird.
Nur zu vier Zehntheilen kommen die in § 106 bestimmten Gebühren in
Ansatz für die Uebereignung eines Grundstücks auf Abkömmliuge und Ehe-
atten, salls diese auf Grund eines mit Rücksicht auf das künftige Erb-
recht unter den Lebenden geschlossenen Vertrags erfolgt.
8 108.
Ist im Falle der Uebereignung eines Grundstücks auf mehrere Miteigenthümer