Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

Grundstücks- 
Ooypotheken. 
338 1899 
nicht in Ausatz, falls diese Erklärungen vor dem Gerichte der belegenen Sache ab- 
gegeben werden. 
Dagegen kommen für alle Verrichtungen des Gerichts, welche nicht das Ueber- 
eignungsgeschäft selbst betreffen, die Gebũhren besonders in Ansah, vorbehaltlich der 
Bestimmung in 8 63 Ziffer 1. 
8 112. 
Ju dem Verfahren, burch welches ein Grundstück zum Beslandtheile eines 
n anderen Grundstücks gemacht wird, werden von dem Werthe des ersteren Gruud- 
stücks fünf Zehntheile der in dem Tarise B bestimmten Gebühren erhoben. 
Werden mehrere Grundstücke desselben Eigenthümers nach Maßgabe des § 890 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesebbuchs zu einem Grundstücke vereinigt, so werden von 
dem Werthe des durch die Vereinigung entstandenen Grundstücks drei Zehntheile 
der in dem Tarife B bestimmten Gebühr erhoben. 
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigenthum durch Theilung in 
Natur unter die bisherigen Miteigenthümer (6 752 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
aufgehoben, so werden drei Zehntheile der in §& 106 bestimmten Gebühren erhoben. 
Die Gebühren werden auf die einzelnen Erwerber der Theilstücke nach dem Ver- 
hältnisse der letzteren vertheilt. 
8 118. 
Für die Eintragung einer Hypothek werden erhoben: 
bei einem Werthe 
1 bis 150 M. 1.,— Mk. 
2. über 150 bis 38a0 lI,60 „ 
3., 300 ,„ 300 2,— „ 
4., 500 „ 70060 3— „ 
5., 700 „ 90o0o0o0 4— „ 
6. „ 000 „ 12060 3— „ 
7. „ 1200 „ 16800 6— 
8.,„ 1600 „ 210 8— „ 
9., 2100 „ 2700 10,— „ 
10. , 2700 „ 3440 12— „ 
11. , 3400 ,„ 4300 15— „ 
12. , 4300 ,„ 5400 20— „
	        
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