Grundstücks-
Ooypotheken.
338 1899
nicht in Ausatz, falls diese Erklärungen vor dem Gerichte der belegenen Sache ab-
gegeben werden.
Dagegen kommen für alle Verrichtungen des Gerichts, welche nicht das Ueber-
eignungsgeschäft selbst betreffen, die Gebũhren besonders in Ansah, vorbehaltlich der
Bestimmung in 8 63 Ziffer 1.
8 112.
Ju dem Verfahren, burch welches ein Grundstück zum Beslandtheile eines
n anderen Grundstücks gemacht wird, werden von dem Werthe des ersteren Gruud-
stücks fünf Zehntheile der in dem Tarise B bestimmten Gebühren erhoben.
Werden mehrere Grundstücke desselben Eigenthümers nach Maßgabe des § 890
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesebbuchs zu einem Grundstücke vereinigt, so werden von
dem Werthe des durch die Vereinigung entstandenen Grundstücks drei Zehntheile
der in dem Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigenthum durch Theilung in
Natur unter die bisherigen Miteigenthümer (6 752 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
aufgehoben, so werden drei Zehntheile der in §& 106 bestimmten Gebühren erhoben.
Die Gebühren werden auf die einzelnen Erwerber der Theilstücke nach dem Ver-
hältnisse der letzteren vertheilt.
8 118.
Für die Eintragung einer Hypothek werden erhoben:
bei einem Werthe
1 bis 150 M. 1.,— Mk.
2. über 150 bis 38a0 lI,60 „
3., 300 ,„ 300 2,— „
4., 500 „ 70060 3— „
5., 700 „ 90o0o0o0 4— „
6. „ 000 „ 12060 3— „
7. „ 1200 „ 16800 6—
8.,„ 1600 „ 210 8— „
9., 2100 „ 2700 10,— „
10. , 2700 „ 3440 12— „
11. , 3400 ,„ 4300 15— „
12. , 4300 ,„ 5400 20— „