Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Theiles der eingetragenen Summe oder einer eingetragenen Verpfändung kommt 
ein Zehntheil der in § 113 bestimmten Gebühr in Ansaß, mindestens jedoch 50 Pfg. 
5 117. 
Für die Eintragung der Abtretung, Verpfändung, gerichtlichen Ueberweisung, 
Ablösung, Vorrangseinräumung einer Hypothek und für Eintragung sonstiger Ver- 
änderungen in der Person des Gläubigers oder im Inhalte oder Nange der Hypo- 
thek kommen drei Zehntheile der in § 113 bestimmten Gebühr in Ansatz, mindestens 
jedoch 5 
% Freigabe von Grundstücken aus einer Hypothek wird die Gebühr nach 
dem Werthe des freigegebenen Grundstücks, jedoch nicht über die Höhe der Hypothek 
erhoben. Erfolgt gleichzeitig eine theilweise Löschung der Hypothek, und ist die zu 
löschende Summe größer als der Werth der freigegebenen Grundstücke, so ist die 
Gebühr nach der zu löschenden Summe zu berechnen. 
Wird eine schon bestehende Hypothek durch Hinzuziehung neuer Grundstücke 
verstärkt oder unter Freilassung bisher verpfändeter Grundstücke auf andere Grund- 
stücke übertragen, so kommt bei Berechnung der Gebühren für die Löschung die 
Hälfte des Werthes der freigelassenen, bei Berechuung der Eintragungsgebühr die 
Hälfte des Werthes der neuverpfändeten Grundstücke in Rechnung. Der desfallsige 
Ausat# darf jedoch nicht die Hälfte der ganzen ursprünglichen Gebühr übersteigen. 
8 118. 
Für die Eintragung eines nicht in einer Hypothek, Grundschuld oder Renlen- 
schuld bestehenden Rechtes wird die volle Gebühr des § 113 erhoben. 
Für die Verrichtungen des Gerichts bei der Uebertragung, Belastung oder 
sonstigen Aeuderung eines solchen Rechtes kommen drei Zehntheile, für die Ver- 
richtungen bei der Aufhebung eines solchen Rechtes zwei Zehntheile der in Abs. 1 
bezeichneten Gebühr in Ansatz, mindestens jedoch 1 Mark. 
110. 
Erfolgt eine Eintragung, Vormerkung oder Löschung auf Grund desselben 
Antrags oder derselben Bewilligung gleichzeitig bei mehreren Grundstücken desselben 
Eigenthümers, so kommen die in den §§ 113—117 bestimmten Gebühren nur 
einmal, und zwar, soweit der Werth der Grundstücke für die Gebührenberechnung
	        
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