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legung zur Einsicht werden die in den §§ 69 und 70 bestimmten Gebührensätze
erhoben.
* 124.
Erneltung Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Unschädlichkeit
Uchleitogeug. in den Fällen der Art. 109 ff. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
uillen. buche vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. ö1) einschließlich des voraufgegangenen
Verfahrens werden drei Zehntheile der Sähe des §& 8 des deutschen Gerichtskosten-
gesetzes, mindestens aber 1 Mk. erhoben.
E 125.
rtee Im Uebrigen finden die in diesem Abschnitte für Grundstücke gegebenen Vor-
und selöst, schriften, unbeschadet der Bestimmung in § 185 Abs. 3 des Berggesetzes vom
Aane. 20. März 1894 (Ges.-Samml. S. 19), auch Anwendung auf das Bergwerks-
eigenthum und auf andere Rechte, die gleich den Grundstücken Gegenstand einer
Hypothek sein können (Art. 104 des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Geset-
buche vom 11. Juli 1890 — Ges.-Samml. S. 51 —).
W 126.
Für ein auf dem Gebiete des Grund= und Hypothekenwesens gemäß Art. 18
des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung und zur Konkursordnung vom
11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 111) zu erlassendes Aufgebotsverfahren werden
zwei Zehntheile der in 8 8 des deutschen Gerichtskostengeseczes bestimmten Gebühr
erhoben.
§5 127.
Verkahren Inwieweit in dem Verfahren zur Anlegung der Grundbücher Gebühren und
* SaietAnelage von den Betheiligten zu erheben sind, wird durch besonderes Gesetz be-
rn stimmt.
Achter Abschnitt.
Souflige Angelegenheiten der frelwilligen Gerichtsbarkeik.
8 128.
Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindesstatt an-
sae *
Alndeo llain. genommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältuiß