Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

312 1899V 
legung zur Einsicht werden die in den §§ 69 und 70 bestimmten Gebührensätze 
erhoben. 
* 124. 
Erneltung Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Unschädlichkeit 
Uchleitogeug. in den Fällen der Art. 109 ff. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
uillen. buche vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. ö1) einschließlich des voraufgegangenen 
Verfahrens werden drei Zehntheile der Sähe des §& 8 des deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes, mindestens aber 1 Mk. erhoben. 
E 125. 
rtee Im Uebrigen finden die in diesem Abschnitte für Grundstücke gegebenen Vor- 
und selöst, schriften, unbeschadet der Bestimmung in § 185 Abs. 3 des Berggesetzes vom 
Aane. 20. März 1894 (Ges.-Samml. S. 19), auch Anwendung auf das Bergwerks- 
eigenthum und auf andere Rechte, die gleich den Grundstücken Gegenstand einer 
Hypothek sein können (Art. 104 des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Geset- 
buche vom 11. Juli 1890 — Ges.-Samml. S. 51 —). 
W 126. 
Für ein auf dem Gebiete des Grund= und Hypothekenwesens gemäß Art. 18 
des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung und zur Konkursordnung vom 
11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 111) zu erlassendes Aufgebotsverfahren werden 
zwei Zehntheile der in 8 8 des deutschen Gerichtskostengeseczes bestimmten Gebühr 
erhoben. 
§5 127. 
Verkahren Inwieweit in dem Verfahren zur Anlegung der Grundbücher Gebühren und 
* SaietAnelage von den Betheiligten zu erheben sind, wird durch besonderes Gesetz be- 
rn stimmt. 
Achter Abschnitt. 
Souflige Angelegenheiten der frelwilligen Gerichtsbarkeik. 
8 128. 
Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindesstatt an- 
sae * 
Alndeo llain. genommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältuiß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.