Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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wieder aufgehoben wird, werden drei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. Die gleiche Gebühr wird erhoben, wenn 
die Bestätigung versagt wird. 
§ 129. 
Für die Beaufsichtigung von Familienfideikommissen und Stiftungen werden —58 
jährlich nach dem Betrage des Vermögens (§ 93 Saß 3) drei Zehutheile der im e#kom 
Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr 14 
sowohl am Anfange, als auch am Ende der Beaussichtigung für voll gerechnet. 
* 130. 
Ist in einer nicht unter die Vorschriften des 4. oder 5. Abschnitts fallenden aas- 
Angelegenheit dem Gerichte über die Verwaltung eines Vermögens Rechnung zu 
legen, so werden für die Prüfung, Abnahme und Feststellung der Rechnung, ein- 
schließlich des gesammten Verfahrens, für jedes Rechnungsjahr von je 1000 Mk. 
des Vermögens erhoben. 
bei einem Betrage bis 10000 M. 1950 Mk., 
von dem Mehrbetrage bis 20000). 1s900 „ 
„ „ » ,,50000» .. 0,50» 
über 5000 „ 0),25 „ 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 5 Mk. 
§ 131. 
Für die Anordnung einer gerichtlichen Verwaltung, einschließlich der Bestellung Anordunng 
eines Verwalters, werden drei Zehntheile, für die Beanfsichtigung seiner Verwaltung ### Lan 
alljährlich weitere zwei Zehntheile der in §& 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes walzwug. 
bestimmten Gebühr erhoben. 
Soweit eine gerichtliche Rechnungslegung stattsindet, kommt neben der in 
Abs. 1 bestimmten Gebühr die Gebühr des § 130 in Ansatz. 
8 132. 
Für die Entscheidung über den Antrag, den Zustand oder den Werth einer ZFesillelung 
Sache durch Sachverständige feslstellen zu lassen, einschließlich der Ernennung und üchee N. 1 
Beeidigung der Sachverständigen, werden drei Zehntheile, und, wenn ! Beweis- Z— 
Fäürftl. Schwarzb.-Rudolst. Geseysammlung I.X.
	        
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