1399 ais
wieder aufgehoben wird, werden drei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichts-
kostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. Die gleiche Gebühr wird erhoben, wenn
die Bestätigung versagt wird.
§ 129.
Für die Beaufsichtigung von Familienfideikommissen und Stiftungen werden —58
jährlich nach dem Betrage des Vermögens (§ 93 Saß 3) drei Zehutheile der im e#kom
Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr 14
sowohl am Anfange, als auch am Ende der Beaussichtigung für voll gerechnet.
* 130.
Ist in einer nicht unter die Vorschriften des 4. oder 5. Abschnitts fallenden aas-
Angelegenheit dem Gerichte über die Verwaltung eines Vermögens Rechnung zu
legen, so werden für die Prüfung, Abnahme und Feststellung der Rechnung, ein-
schließlich des gesammten Verfahrens, für jedes Rechnungsjahr von je 1000 Mk.
des Vermögens erhoben.
bei einem Betrage bis 10000 M. 1950 Mk.,
von dem Mehrbetrage bis 20000). 1s900 „
„ „ » ,,50000» .. 0,50»
über 5000 „ 0),25 „
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 5 Mk.
§ 131.
Für die Anordnung einer gerichtlichen Verwaltung, einschließlich der Bestellung Anordunng
eines Verwalters, werden drei Zehntheile, für die Beanfsichtigung seiner Verwaltung ### Lan
alljährlich weitere zwei Zehntheile der in §& 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes walzwug.
bestimmten Gebühr erhoben.
Soweit eine gerichtliche Rechnungslegung stattsindet, kommt neben der in
Abs. 1 bestimmten Gebühr die Gebühr des § 130 in Ansatz.
8 132.
Für die Entscheidung über den Antrag, den Zustand oder den Werth einer ZFesillelung
Sache durch Sachverständige feslstellen zu lassen, einschließlich der Ernennung und üchee N. 1
Beeidigung der Sachverständigen, werden drei Zehntheile, und, wenn ! Beweis- Z—
Fäürftl. Schwarzb.-Rudolst. Geseysammlung I.X.