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Bei der Hinterlegung von Urkunden, die nicht unter Abs. 1 Ziffer 2 fallen
kommt eine vom Gericht festzusepende Gebühr von 1 Mark bis 10 Mark in Ansatz.
Wird eine hinterlegte Sache vorübergehend und nur auf kurze Zeit aus der
gerichtlichen Verwahrung genommen, oder wird eine hinterlegte Sache gegen eine
andere gleichartige Sache eingetauscht, so wird eine besondere Gebühr nicht be-
rechnet. Ist die im Wege des Austausches hinterlegte Sache von höherem Werthe
als die zurückgegebene, so wird von dem Betrage des Mehrwerths die in Abs. 1
und 2 bestimmte Gebühr erhoben.
8 141.
Bei der Hinterlegung von Sachen, die zum Vermögen einer — nicht wegen
Verschwendung, Trunksucht oder Abweseuheit unter Vormundschaft siehenden —
Person gehören, kommen die in § 140 bestimmten Gebühren nur zu fünf Zehn-
theilen iun Ansah.
Die nach Abs. 3 daselbst bestimmte Gebühr darf 5 Mark nicht übersteigen.
Mindestbetrag ist auch hier 1 Mark. Die §5 100 und 101 sinden Auwendung.
*5 142.
Für die Verechnung der in § 140 bestimmten Hinterlegungsgebühren gelien
die nachfolgenden besonderen Vorschriften:
1. Bei den in § 140 Abs. 1 Zisser 2 bezeichneten Papieren ist für die Ge-
bührenberechunng ihr Nennwerth masgebend. Lautet das Papier auf eine
ausländische oder auf eine nicht mehr wirksame inländische Währung, so erfolgt
die Umrechnung in Reichswährung nach den Umrechnungssätzen, die der
Bundesrath zur Feststellung des Börsenpreises von Werthpapieren bekannt
hemacht hat. Sovweit solche Umrechnungssätze nicht bestehen, ist der Kurs-
werth für die Gebührenberechnung maßgebend.
. Erneuerungsscheine und Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine, die mit
der zugehörigen Hauptschuldverschreibung hinterlegt werden, werden bei der
Berechnung der in § 140 Abs. 1 Ziffer 2 bestimmten Gebühr nicht be-
rücksichtigt.
Wird nach Eintritt des Fälligkeitstermins die erlöste Baarschaft mit
hinlerlegt, so kommt hierfür die Gebühr nach § 140 Abs. 1 Ziffer 1 be-
sonders in Ansatz.
8. Bei Kostbarkeiten (&+ 140 Abs. 1 Ziffer 3) ist eine gemäß § 20 der
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