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Die Zusatzgebühr wird nicht angesetzt:
wenn das Gericht von Amtswegen beschlossen hat, die Amtshandlung
außerhalb der Gerichtsstelle vorzunehmen:
wenn den Beamien Tagegelder und Reisekosten zu zahlen sind:
wenn die Handlung ihrer Natur nach nicht an Gerichtsstelle vorgenommen
werden kann.
Betragen die nach Abs. 4 Ziffer 2 an die Beamten zu zahlenden Tagegelder
und Reisekosten weniger als die Zusatgebühr des Abs. 1 betragen würde, so ist
als Zusatzgebühr der Unterschied zwischen dem Betrage der Tagegelder und Reise:
kosten und der Gebühr, welche nach Abs. 1 zu berechnen wäre, zu erheben.
*PPvmvv
162.
Wird der Abschluß einer gerichtlichen Thätigkeit durch die Betheiligten ver-
gögert, insbesondere dadurch, daß sie, nachdem sie die Thätigkeit des Gerichto in
Aunspruch genommen haben, länger als drei Monate die zum Abschlusse des Ge-
schäfts von ihrer Seite erforderliche Thätigkeit unterlassen, so wird die in dem
§* 150 für die Zurücknahme eines Antrags bestimmte Gebühr erhoben. Der Lauf
der dreimonatigen Frist beginnt mit der letzten in der Sache ergangenen gericht-
lichen Verfügung.
Wird die Angelegenheit noch nachträglich innerhalb eines Jahres von dem
im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Zeilpunkte ab zur Erledigung gebrachl, so kann
auf Anordnung des Gerichts die in Gemäßheit des Abs. 1 erhobene Gebühr
auf die für das vollendete Geschäft zu entrichtende Gebühr angerechnet werden.
8 163.
Für das Aufsuchen von Urkunden und Akten und deren Vorlegung zur Ein-
sicht wird, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, eine Gebühr von 50 Pfg. erhoben.
8 164.
Für die Erlheilung von Abschristen und Anszügen aus nicht mehr gangbaren
Akten wird die in & 163 bestimmte Gebühr neben den Schreibgebühren berechnet.
Für Abschriften und Auszüge aus gangbaren Akten kommen nur Schreib-
gebühren in Ausatz.
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