Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Die Zusatzgebühr wird nicht angesetzt: 
wenn das Gericht von Amtswegen beschlossen hat, die Amtshandlung 
außerhalb der Gerichtsstelle vorzunehmen: 
wenn den Beamien Tagegelder und Reisekosten zu zahlen sind: 
wenn die Handlung ihrer Natur nach nicht an Gerichtsstelle vorgenommen 
werden kann. 
Betragen die nach Abs. 4 Ziffer 2 an die Beamten zu zahlenden Tagegelder 
und Reisekosten weniger als die Zusatgebühr des Abs. 1 betragen würde, so ist 
als Zusatzgebühr der Unterschied zwischen dem Betrage der Tagegelder und Reise: 
kosten und der Gebühr, welche nach Abs. 1 zu berechnen wäre, zu erheben. 
*PPvmvv 
162. 
Wird der Abschluß einer gerichtlichen Thätigkeit durch die Betheiligten ver- 
gögert, insbesondere dadurch, daß sie, nachdem sie die Thätigkeit des Gerichto in 
Aunspruch genommen haben, länger als drei Monate die zum Abschlusse des Ge- 
schäfts von ihrer Seite erforderliche Thätigkeit unterlassen, so wird die in dem 
§* 150 für die Zurücknahme eines Antrags bestimmte Gebühr erhoben. Der Lauf 
der dreimonatigen Frist beginnt mit der letzten in der Sache ergangenen gericht- 
lichen Verfügung. 
Wird die Angelegenheit noch nachträglich innerhalb eines Jahres von dem 
im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Zeilpunkte ab zur Erledigung gebrachl, so kann 
auf Anordnung des Gerichts die in Gemäßheit des Abs. 1 erhobene Gebühr 
auf die für das vollendete Geschäft zu entrichtende Gebühr angerechnet werden. 
8 163. 
Für das Aufsuchen von Urkunden und Akten und deren Vorlegung zur Ein- 
sicht wird, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, eine Gebühr von 50 Pfg. erhoben. 
8 164. 
Für die Erlheilung von Abschristen und Anszügen aus nicht mehr gangbaren 
Akten wird die in & 163 bestimmte Gebühr neben den Schreibgebühren berechnet. 
Für Abschriften und Auszüge aus gangbaren Akten kommen nur Schreib- 
gebühren in Ausatz. 
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