Allatmelut
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Mungen.
354 1899
8 165.
Für die Ertheilung einer beglaubigten Abschrift oder einer Ausfertigung aus
den Gerichtsakten kommt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, die Gebühr des
8 59 neben den in §6 164 für einfache Abschriften bestimmten Gebühren in Ausatz.
Bei den von Amtswegen zu ertheilenden beglaubigten Abschriften und Aus-
sertigungen, sowie bei der Ertheilung beglaubigter Abschristen von Urkunden, die
das Gericht selbst aufgenommen hat, erfolgt die Beglaubigung gebührenfrei.
Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ertheilung auszugs-
weiser beglaubigter Abschriften und Ausfertigungen.
Zehnter Abschnitt.
Auslagen und Nebengebähren.
8 166.
An Auslagen werden erhoben:
die Schreibgebühren auch in den Fällen, in denen Pauschsätze für die Ge-
bühren vorgeschrieben sind;
die Postgebühren einschließlich etwaiger besonderer Botenlöhne;
. die Telegraphen= und die an die Postämter außer der Miethe des Tele-
phons zu zahlenden besonderen Telephongebühren;
die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter eut-
stehenden Kosten;
die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und Auslagen;
die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten nach
den bestehenden Vorschriften zustehenden Tagegelder, Uebernachtungsgelder
und Reisekosten;
.0 die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige von dem Gerichte
zugezogene Personen für deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge:
. die Kosten für das Fortschassen von Personen und Sachen;
die Hastkosten nach Maßgabe der im Verwaltungswege erlassenen Ve-
stimmungen.
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