Allgemelne
mungen.
Anwendbar-
Forlst- und
Feldrüge-
lachen.
L 1899
Zweiter Sbeil.
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit.
Erster Abschnitt.
Allgemelne Bestimmungen.
§ I71.
Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Ziffer 2 bis 5, Abs. 2, der §§ 12, 15,
17 und der 88 140 bis 144 sinden auch in Angelegenheiten der streitigen Ge-
richtsbarkeit Anwendung.
In dem Verfahren der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung in das
unbewegliche Vermögen sowie in dem Verfahren der Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung zu anderen Zwecken als dem der Zwangsvollstreckung finden
alle Vorschriften des ersten und zehnten Abschnitts des ersten Theils Anwendung,
soweit nicht ein Anderes in den §§ 175 ff. bestimmt ist.
Anträge auf Todeserklärung der im Kriege vermißten Angehörigen des deutschen
Heeres, sowie auf Todeserklärung solcher Personen, die zur Besahung eines während
einer Seefahrt untergegangenen Fahrzeugs der Kaiserlichen Marine gehört haben,
sind gebührenfrei zu erledigen.
§ 172.
Soweit nach den Vorschriften des § 171 in Angelegenheiten der streitigen
Gerichtsbarkeit Gebührenfreiheit gewährt wird, finden die Vorschriften des § 16
Abs. 1 und 2 Anwendung.
5 173.
In allen Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit, für welche die Bestim-
0 mungen der deutschen Prozeßordnungen zufolge landesgesehlicher Vorschrift maß-
#gebend sind, finden auch die Vorschristen des deutschen Gerichtskostengesezes und der
§§ 171 und 172 Anwendung, soweit nicht ein Anderes in diesem Gesete be-
stimmt ist.
§ 174.
In den Forst-= und Feldrügesachen finden die auf die Kosten in Strassachen
bezüglichen Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesetes mit der Matgabe An-
wendung, daß als Gebühren nur fünf Zehntheile der in diesem Geseße bestimmten
Säße erhoben werden.