Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Das Gericht ist befugt, sofern die hiernach zu berechnenden Kosten außer allem 
Verhältnisse zur Schwere der Strafthat und zu der Vermögenslage des Zahlungs- 
pflichtigen erscheinen, die Kosten auf einen unter den geseblichen Ansatz herabgehen- 
den runden Belrag zu beschränken, jedoch so, daß die Auslagen mit gedeckt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Zwangsvollslrekung in das unbewegliche Permägen. 
8 175. 
Für die Eutscheidung über einen Antrag auf Anorduung der Zwangsver- Anordnung 
steigerung oder der Zwangsverwaltung werden zwei Zehntheile der in 8 8 des krhen 
deutschen Gerichtskostengesehes bestimmten Gebühr erhoben. ro A 
Wird der Antrag zurückgenommen, ehe eine gebührenpflichtige Entscheidung 
ergangen ist, so wird ein Zehntheil der im Abs. 1 bestimmten Gebühr erhoben. 
Für eine theilweise Zurücknahme wird diese Gebühr nur insoweit erhoben, als die 
in Abs. 1 bestimmte Gebühr sich erhöht haben würde, wenn die Entscheidung auf 
den zurückgenommenen Theil erstreckt worden wäre. 
Erfolgt die Zwangsvollstreckung durch Eintragung oder Vormerkung einer 
Hypothek, so kommen anstatt der in Abs. 1 bestimmten Gebühr die für die Ein- 
tragung oder Vormerkung nach den Bestimmungen der §§ 113 und 115 zu er- 
hebenden Gebühren in Ansa. 
§ 176. 
Die Vorschriften des § 175 finden bei dem Antrage auf Vollzichung des 
Arrestes in das unbewegliche Vermögen, sowie bei dem Antrage auf Anordnung 
der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu anderen Zwecken als dem der 
Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung. 
* 177. 
Ist ein Gläubiger der Antragsteller, so werden die in den §§ 175 und 176 
bestimmten Gebühren nach dem Betrage der einzuziehenden Forderung und der mit 
einzuziehenden Zinsen berechnet. Hat der Gegenstand der Zwangsvollstreckung einen 
geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. 
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung nicht von einem
	        
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