Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 ½ 
* 180. 
Die in § 178 bestimmten Gebühren werden nach der in der Terminsbestim- 
mung angegebenen Schätzungssumme des Grundstücks berechnet, welches den Gegen- 
stand des Verfahrens bildet unter Hinzurechnung des Werthes der Gegenstände, 
auf die das Verfahren sich mit erstreckt. 
Der Berechnung der in § 179 bestimmten Gebühr ist das Gebot zu Grunde 
zu legen, für welches der Zuschlag ertheilt wird, unter Hinzurechnung des Werthes 
der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. 
8 181. 
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so werden 
die in den §§ 178 und 179 bestimmten Gebühren nach der Summe der für die 
einzelnen Grundstücke maßgebenden Beträge berechnet. Werden die Grundstücke 
verschiedenen Erstehern zugeschlagen, so werden die in § 179 bestimmten Gebühren 
für jeden Ersteher gesondert berechnet. 
8 182. 
Die in § 178 bestimmten Gebühren werden, wenn der Zuschlag ertheilt ist, 
und ein Vertheilungstermin abgehalten wird, in dem Vertheilungstermine füällig. 
Wird nach § 155 oder 156 des Gesetes vom 1 1. Dezember 1899 über die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§#S 143 und 144 des Reichs- 
gesetes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) ein Vertheilungs- 
termin nicht abgehalten, so werden die Gebühren sällig, wenn der in § 155 des 
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 6 143 des 
Reichsgesehes) geforderte Nachweis geführt oder die in § 156 des erstgenannten 
Gesetzes (§ 144 des Reichsgesetes) bestimmte zweiwöchige Frist abgelaufen ist. 
Ist der Zuschlag nicht ertheilt, so werden die Gebühren fällig, sobald der 
den Zuschlag versagende Beschluß verkündet oder das Verfahren ausgehoben oder 
nur noch auf Antrag fortzusetzen ist. 
Ist das Verfahren einstweilen eingestellt, so werden schon vor dem in Abs. 1 
bis 3 bezeichneten Zeitpunkte mit dem Ablaufe je eines Jahres seit dem Tage, 
an welchem die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist, die bis dahin ent- 
standenen Gebühren und Auslagen fällig. Die Vorschriften in § 94 Zisser 1 
Satß 2 und 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes finden Anwendung. 
Fürftl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehammlung L.X.
	        
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