Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 361 
8 186. 
Bei Beschwerden in dem Versahren der Zwangsversteigerung und der Zwangs- 
verwaltung finden die Vorschriften der §5 45 und 46 des deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes entsprechende Amnwendung. Wird von dem Beschwerdegericht im Verfahren 
der Zwangsversteigerung der in unterer Instanz versagte Zuschlag ertheilt, so ist 
außer der nach den Vorschriften des § 45 zu erhebenden Gebühr die Gebühr für 
die Ertheilung des Zuschlags zu erheben. 
ODritler Fheil. 
Schlußbestimmungen. 
* 187. 
Alle Vorschriften der bisherigen Gesetze über den Ansaß von Gebühren in 
gerichtlichen Angelegenheiten treten außer Kraft, soweit sie nicht in diesem Gesetze 
ausdrücklich aufrecht erhalten sind. 
8 188. 
Soweit eine vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetbuchs begonnene 
gerichtliche Angelegenheit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesetze auch nach 
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetbuchs nach den bisherigen Vorschriften zu 
erledigen ist, bleiben auch für den Kostenansaß die bisherigen Bestimmungen maß- 
gebend. Dies gilt auch hinsichtlich der Erinnerungen oder Beschwerden über den 
Ansatz der Kosten. 
8 189. 
Soweit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesehe eine vor dem Jukraft- 
treten des Bürgerlichen Geseßbuchs begonnene gerichtliche Angelegenheit nach den 
mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tretenden neuen Vorschriften weiler zu führen 
ist, sinden die Vorschriften dieses Gesehes auch auf die bereits vor seinem Inlraft- 
treten erwachsenen Kosten Anwendung. 
Sind in einer solchen Angelegenheit bereits Kosten nach den bisherigen Vor- 
schriften in Ansaß gekommen, so wird deren Betrag auf die nach diesem Gesete 
zu erhebenden Kosten in Anrechnung gebracht. Eine Anrechnung der vor dem 
Inkrafttreten dieses Geseßes in Vormundschafts= oder anderen Vermögenover= 
waltungs-Angelegenheiten für die Rechnungslegung oder Verwaltung erhobenen 
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