364 1899
DXIIII. Gesetz,
betreffend Abänderungen der Gebührenordnung vom 9. Januar 1891
vom 21. Dezember 1899.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg w. ꝛc.,
verordnen auf Antrag Unseres Ministerinms und mit Zustimmung des getrenen
Landtags, was folgt:
Art. 1.
In allen gerichtlichen Angelegenheiten werden, soweit nicht reichsgeseliche Vor-
schriften bestehen, vorbehaltlich der Uebergangsvorschriften, vom 1. Jannar 1900
ab Kosten nur noch nach den Bestimmungen des Gerichtskoslengesepes für das
Fürstenthum Schwarzburg Rudolstadt vom heutigen Tage angesetzt, vorbehaltlich
der Uebergangsvorschriften.
Art. 2.
Für den Kostenansat in allen Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der
im Verwaltungswege zu erledigenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, der Angelegen-
heiten der Justizverwaltung, der Bergbausachen und der Gnadensachen bleiben die
Bestimmungen der Gebührenorduung vom 9. Jannar 1891 (Ges.-Samml. S. 1)
mit den nachstehenden Abänderungen in Kraft:
A. 1. Der § 6 Ziffer III wird aufgehoben;
2. Als Ziffer III wird in § 6 folgender Saß eingeschoben:
III. In Vereinssachen die Verhandlungen wegen Entziehung der Rechs-
fähigkeit eines Vereins (6 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
über die Anfechtung des vom Landrathsamte gegen die Eintragung
eines Vereins erhobenen Einspruchs (§5 62 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs).
3. Dem 86 wird als lehter Absatz angefügt:
„In den Disciplinaruntersuchungen gegen nicht richterliche Beamie fallen dem An-
heschuldigten, wenn er verurtheilt wird, die baaren Auslagen des Verfahrens zur Last.“
B. Der §& 57 erhält folgende Fassung:
E 57.
I. Ehelichkeitserklärung (A. G. B. G. B. Art. 154) 5 Mk. bis 200 Mk.
2. Volljährigkeitserklärung (A. G. B. G. B. Art. 5) 10 Mk. bis 200 Mk.