Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

364 1899 
DXIIII. Gesetz, 
betreffend Abänderungen der Gebührenordnung vom 9. Januar 1891 
vom 21. Dezember 1899. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg w. ꝛc., 
verordnen auf Antrag Unseres Ministerinms und mit Zustimmung des getrenen 
Landtags, was folgt: 
Art. 1. 
In allen gerichtlichen Angelegenheiten werden, soweit nicht reichsgeseliche Vor- 
schriften bestehen, vorbehaltlich der Uebergangsvorschriften, vom 1. Jannar 1900 
ab Kosten nur noch nach den Bestimmungen des Gerichtskoslengesepes für das 
Fürstenthum Schwarzburg Rudolstadt vom heutigen Tage angesetzt, vorbehaltlich 
der Uebergangsvorschriften. 
Art. 2. 
Für den Kostenansat in allen Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der 
im Verwaltungswege zu erledigenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, der Angelegen- 
heiten der Justizverwaltung, der Bergbausachen und der Gnadensachen bleiben die 
Bestimmungen der Gebührenorduung vom 9. Jannar 1891 (Ges.-Samml. S. 1) 
mit den nachstehenden Abänderungen in Kraft: 
A. 1. Der § 6 Ziffer III wird aufgehoben; 
2. Als Ziffer III wird in § 6 folgender Saß eingeschoben: 
III. In Vereinssachen die Verhandlungen wegen Entziehung der Rechs- 
fähigkeit eines Vereins (6 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und 
über die Anfechtung des vom Landrathsamte gegen die Eintragung 
eines Vereins erhobenen Einspruchs (§5 62 Abs. 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs). 
3. Dem 86 wird als lehter Absatz angefügt: 
„In den Disciplinaruntersuchungen gegen nicht richterliche Beamie fallen dem An- 
heschuldigten, wenn er verurtheilt wird, die baaren Auslagen des Verfahrens zur Last.“ 
B. Der §& 57 erhält folgende Fassung: 
E 57. 
I. Ehelichkeitserklärung (A. G. B. G. B. Art. 154) 5 Mk. bis 200 Mk. 
2. Volljährigkeitserklärung (A. G. B. G. B. Art. 5) 10 Mk. bis 200 Mk.
	        
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