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jenigen unter d, Anwendung, auch ist es zulässig, daß die unter c. (Schlußsat)
vorgeschriebene Reinigung nur ein Mal in jedem WVierteljahr vorgenommen wird.
. 6.
Ueberall, wo der Bierausschank nicht mittelst Zapfhahnes unmittelbar vom
Faß erfolgt, sondern das Bier eine Leitungsröhre zu durchlaufen hat, muß, mög-
lichst in der Mitte der lebteren, an einer bequem zugänglichen Stelle (bei vor-
handener Kühlvorrichtung (Kühlschlange) zwischen dieser und dem Mittelpunkte der
Längenausdehnung der gesammten Nohrleitung) eine Kontrolvorrichtung (Kon-
trolhähne), angebracht sein, welche jederzeit eine zuverlässige Feststellung des Zu-
standes im Innern der Röhre geslattet, außerdem aber mit derselben durch Metall-
verschraubungen (Ueberwurfsmuttern) der Art verbunden ist, daß an denselben ein
amtlicher Verschluß mittelst Plombe angebracht werden kann und eine Oeffnung
ohne Lösung der Plombe nicht möglich ist.
Die Kontrolfläche muß eine Länge von mindestens 4 cm haben und mit
dem Röhrenausschnitt genan zusammenpassen; die Zinnrohrleitung muß ohne Unter-
brechung geradlinig durch die Vorrichtung gehen.
Diese Kontrolvorrichtungen müssen mit der Firma des Fabrikanten versehen sein.
Die polizeilich angelegte Plombe darf nicht beschädigt und nur von
den kontrolirenden Organen entfernt werden.
87.
Die sämmtlichen Theile der Bierdruckapparate, insbesondere die Leitungs
röhren, welche zur Aufnahme des Bieres bestinimt sind, die Druck- und sonstigen
Vorrichtungen, Stocher und etwaige Behälter sowie Zapfhähne jeder Art sind
stets in reinem Zustande zu erhalten und zu diesem Zwecle — insoweit in
dieser Verordnung nicht andere Fristen vorgeschrieben oder nachgelassen sind — in
jeder Woche mindestens ein Mal einer gründlichen Reinigung zu unterwerfen.
8. 8.
Für die Reinigung haften die Wirthe. Es steht Ihnen frei, dieselbe
durch andere Personen vornehmen zu lassen, jedoch bleiben sie für die vorschrifts-
mäßige und gründliche Reinigung allein verantwortlich.
Die Wahl des Reinigungsmittels bleibt den Wirthen überlassen.