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unmetrtung zu Zilter 8—13. * Religionsgeselllchalten o Vereinen und Stih ·
tungen, welche ausschließlich fkrommen oder
eine Ermästigung der Gebühren unler u#n Mindensad eintrelen 1es —* gänzlich Gebuühren-
freiheit gewähren.
14. Genehmigung der Aeuderung eines Vor= oder
Familiennamens (A. G. B. G. B. Art. 600 10 Mtk. bis 1000 Mk.
15. Verleihung eines auf Nachsuchen ertheilten Titels
unter Berücksichtigung der üblichen mit dem Titel
verbundenen Rangverhältnisse 100 Mtk. bis 1000 Mk.
16. Uebertragung eines Realprivilegiums auf andere
Grundstücke 5 Mk. bis 200 Mk.
17. Naturalisationsurkunden 3 2 und s des Bundes-
gesetzes vom 1. Juni 1870) 5 Mk. bis 100 Mk.
18. Wiederverleihungsurkunden (5 21 Abs. 4 daselost)
nicht Uüber 20 Mk.
19. Entlassungsurkunden 68 14 15 und 24 bes
Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870, soweit sie
nicht kostenfrei zu ertheilen sind 3 Mk.
m Für Verleihung einer Konzession, eines Privilegs
oder einer anderen Berechtigung zu einem Ge-
werbebetriebe, auf welche die Gewerbeordnung für
das Deutsche Reich Anwendung nicht erleidet,
wird die Gebühr jedesmal mit Rücksicht auf den
für den Beliehenen erwachsenden sinanziellen Vor-
theil bestimmt und zwar in Höhe von. . 20 Mk. bis 500 Mk.
Für Bestätigung von Innungsstatuten 5 Ml. bis 10 Mk.
Für Bestätigung von Nebenstatuten und
Statutenänderungen kann bis zu 3 Mk. herab-
gegangen werden.
Erlaubnißertheilung:
a) zu gewerblichen Anlagen (nach § 16 ff. ver- -
glichenmit§22dcchlvcrbcordtnng..5Mk.bis:100Mk.
b) an Gewerbetreibende, welche einer besonderen .
Genehmigung(§§29bisssasmd34dck
Geloccbeocdnunq)bedürfen......5Mk.bi6300Mk.
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