Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzöunche vom 11. Juli 1899 — GCes.= 
Samml. S. 51 —) wird eine Gebühr in Höhe von I vom Hundert 
von dem Betrage der Zuwendung erhoben. Bei Zuwendungen, welche 
ausschließlich frommen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, kann das 
Ministerium eine Ermäßigung dieser Gebühr eintreten lassen oder gänz- 
lich Gebührenfreiheit gewähren. 
An Waisenhansgebühren werden neben den Gebühren unter 1—16, 
20, 26—33 1 Mk. bis 6 Mk. erhoben. 
Neben den Ansäßzen unter 1—38 werden Bestellgebühren und Ge- 
bühren für Vorverhandlungen nicht berechnet, wohl aber etwaige andere 
Auslagen. 
C. Als § 67a# wird folgende Vorschrift eingefügt: 
5 67a. 
„Bei der Gebührenberechuung für die Vermessung neu angelegter 
oder veränderter Eisenbahnen, Chausseen, Wege, Kanäle und dergl. 
(( 3 der Anweisung 1 vom 9. Dezember 1872 für das Verfahren bei 
der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten) sind für jede nen 
entstandene, veränderte oder Restparzelle in Ansaß zu bringen: 
1. die Gebühren unter u in § 67 der Gebührenordnung vom 
9. Jannar 1891, wenn die Vermessung ohne Rücksicht auf eine Be- 
rechnung der Flächen aus gemessenen Maaßen erfolgt ist, und 
2. die Gebühren unter c in 8 67, wenn die Flächen aus ge- 
messenen Maaßen berechnet werden und die Vermessung dementsprechend 
zur Ausführung gelangt ist. 
Ist eine besondere Flächenermittelung der einzelnen Grundstücks- 
abschnitte, aus welchen die neuen oder veränderten Parzellen zusammen= 
gesetzt sind, erforderlich, so ist noch ein Zuschlag für diese Flächen- 
ermittelung zu berechnen und zwar ein Fünftel der Gebühren unter a 
in § 67, wenn sie auf graphischem Wege, und ein Fünftel der Säte 
unler desselben Paragraphen, wenn sie aus gemessenen Maaßen erfolgt. 
Eine Verminderung der Säße auf die Hälfte für das Resigrund- 
stück, wenn der Inhalt der abgetreunten Theile zusammen nicht den 
zehnten Theil des Stammgrundstücks übersteigt, findet bei denjenigen
	        
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