Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

Ort und Zeit 
der 
Jullellung. 
976 1899 
sertigen. Radirungen sind untersagt. Etwa nöthige Durchstreichungen 
müssen in der Art geschehen, daß das Durchstrichene noch leserlich bleibt. 
In den Formularen sind die zur Ausfüllung bestimmten Zwischenräume, 
soweit sie durch die erforderlichen Eintragungen nicht ausgefüllt werden, 
zu weiteren Eintragungen durch Striche ungeeignet zu machen. 
Die Abschriften, die in den Fällen der gewöhnlichen Zustellungen (8§ 2 
Abs. 2#) vom Postboten am Orte der Zustellung auszufertigen und an 
den Empfänger zu übergeben sind, müssen slets als solche bezeichnet und 
am Schlusse, unmittelbar vor der Unterschrift, mit dem Vermerke „Be- 
glaubigt“ versehen werden. Die Beglaubigung darf erst erfolgen, nach- 
dem der bestellende Bote von der wörtlichen Uebereinstimmung der Ab- 
schrift mit der Urschrift sich überzeugt hat. 
Bei vereinfachten Zustellungen ist der Tag der Zustellung auf dem 
Briefumschlage zu vermerken, und zwar in folgender Fassung: 
„Zugestelltan (Tag, Monat, Jahr)“. 
8 4. 
Die Zustellung kann an jedem Orte erfolgen, wo der bezeichnele Empfänger 
angetrossen wird. Hat der Empfänger aber an diesem Orte eine Wohnung oder 
ein Geschäftslokal, so ist er nicht verpflichtel, sich auf eine außerhalb derselben ver- 
suchte Zustellung einzulassen. Der bestellende Bote muß in einem solchen Falle 
bei Verweigerung der Annahme die Zustellung in der Wohnung oder in dem Ge- 
schäftslokale bewirken. 
Der Ort, den der bestellende Bote zur Vornahme der Zustellung regelmäßig 
aufzusuchen hat, ist daher die Wohnung oder das Geschäftslokal des Empfängers, 
weil alsdann die Zustellung nöthigenfalls in dessen Abwesenheit und selbst bei Ver- 
weigerung der Annahme vorgenommen werden kann. 
Jedenfalls muß bei der Zustellung außerhalb der Wohnung oder des Ge- 
schäftslokals immer ein angemessener Ort und eine passende Gelegenheit gewählt 
werden, die eine ungehinderte und sichere Uebergabe und Annahme der Schrift- 
stücke gestatten. 
Die Zustellung muß bei der nächsten sich darbietenden Bestellgelegenheit er- 
solgen, sofern nicht auf der Aufschriftseite der Briefe ein bestimmter Tag für die 
Zustellung bezeichnet ist. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen hat die Zu-
	        
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