Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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stellung zu unlerbleiben, wenn sie nicht auf der Aufschriftseite des Briefes besonders 
verlangt ist. Am Geburtstage Seiner Majestät des Kaisers sind zuzustellende Briefe 
von der Bestellung nicht auszuschließen. 
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Die Zustellung erfolgt an den bezeichneten Empfänger in Person. Verienen on 
Handell es sich um eine Zustellung an einen Unterossizier oder Geweinen 3usilung 4 
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, so muß die Zustellung an den Chefaleigen 
der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, o). 
Batterie u. s. w.) erfolgen. Zu den Unteroffizieren gehören in dieser Beziehung 
auch die Feldwebel, Wachtmeister und die ihnen gleich= oder nachstehenden 
Avancirten. 
Die Zustellung an eine Behörde, Gemeinde oder Korporation sowie an Aktien- 
gesellschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Vereine, die als solche klagen 
oder verklagt werden können, erfolgt an deren gesebliche Vertreter oder Vorsteher. 
Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Vorsteher vorhanden, so genügt die Zu- 
siellung an einen derselben. 
Briese, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, sind so zuzustellen, wie 
wenn sie an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Ehelente getrennt, 
so sind jedoch solche Briefe als unbestellbar zu behandeln. 
Ist über das Vermögen des bezeichneten Empfängers das Konkursverfahren 
erössnel und vom Konkursgerichte die Aushändigung der für den Gemeinschuldner 
eingehenden Briefe an den Konkursverwalter angeordnet (§ 121 der Konkurs- 
ordunng), so sind die für den Gemeinschuldner bestimmten Briefe mit Zustellungs- 
urkunde als unbestellbar zu behandel. 
Briefe mil Zustellungsurkunde, die an verstorbene Personen gerichtet sind, 
sind siets als unbestellbar zu behandeln. 
Inm Uecbrigen ist die Zustellung, die an den bezeichneten Empfänger in Person 
nicht erfolgen kann, nach den folgenden Bestimmungen an eine andere Person oder 
durch Niederlegung bei einer Behörde zu bewirken. 
ö56. Zustellungen 
Soll die Zustellung an einen Gewerbetreibenden erfolgen, der ein besonderes on — 
Geschäftslokal hat, so hat sich der bestellende Bote der Regel nach zunächst in krdde
	        
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