Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Geschäftslokal (Laden, Komtor u. s. w.) zu begeben. Wird der bezeichnete Em- 
pfänger dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung in dem Geschäftslokal an 
einen darin anwesenden Gehülfen des Gewerbetreibenden (Kommis, Buchhalter, Ge- 
sellen u. s. w.) erfolgen. 
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der bestellende 
Bote in die Wohnung des bezeichneten Empfängers zu begeben und, wenn er diesen 
auch dort nicht antrifft, nach §5 9 bis 12 zu verfahren. 
Ueber Zustellungen an Handelsfirmen siehe § 8 Abs. 3. 
§& 7. 
akrskangen Soll die Zustellung an einen Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher er- 
— folgen, so hat sich der bestellende Bote der Regel nach zunächst in dessen Geschäfts- 
Gerschtovoll- lokal (Bürean) zu begeben. Wird der Rechtsanwalt u. s. w. dort nichl angetroffen, 
S-Fure. so kann die Zustellung in dem Geschäftslokal an einen darin anwesenden Gehülfen 
7% (Büreauvorsteher, Expedienten u. s. w.) oder Schreiber des Rechtsanwalts u. s. w. 
erfolgen. 
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der bestellende 
Bote in die Wohnung des Rechtsanwalts u. s. w. zu begeben und wenn er diesen 
auch dort nicht antrifft, nach §§ 0 bis 12 zu verfahren. 
8. 
Justellungen Soll die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter oder Vorsteher einer Be- 
u Vetzrden hörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins (Aktiengesellschaft, 
zuase eingetragene Genossenschaft und dergl.) erfolgen, so hat sich der bestellende Bote 
Vereine der Regel nach zunächst während der gewöhnlichen Geschäftsstunden der Be- 
Goer c. hörde u. s. w. in ihr Geschäftolokal zu begeben. Wird in diesen Stunden die 
Person, an welche die Zustellung erfolgen soll, dort nicht angetroffen oder ist sie 
an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung in dem Geschäftslokal an 
einen anderen dort anwesenden Beamten oder Bediensteten der Behörde u. s. w. 
erfolgen. 
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der bestellende 
Bote in die Wohnung des Empfängers zu begeben und, wenn er diesen auch dort 
nicht antrifft, nach §§ 9 bis 12 zu verfahren. Hat jedoch die Behörde u. s. w.
	        
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