Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 379 
ein besonderes Geschäftslokal, so kann anußerhalb dieses Lokals, auch in der 
Wohnung, nur an den Empfänger in Person zugestellt werden. 
Für Zustellungen an offene Handelsgesellschaften ist das Formular C. 87 d 
(Zustellung an Behörden u. s. w.) in der Weise zu benußen, daß die offenen 
Handelsgesellschaften als „Vereine“ behandelt werden. Ist dagegen der zuzustellende 
Brief an eine Gesellschaftssirma gerichtet, die von einem Einzelkaufmanne geführt 
wird, z. B. an die von dem Kaufmanne C. geführte Firma A. & B., so ist das 
Formular C 87b (Zustellung an Gewerbetreibende) zu benutxen. Hat jedoch der 
Absender in solchen Fällen dem Briefe irrthümlich das Formular C 87d bei- 
gefügt, so ist der Brief gleichwohl zuzustellen. Der Postbote hat dann in dem 
Formulare der Zustellungsurkunde an den in Betracht kommenden Stellen die 
Worte „Vorsteher" in „Inhaber“ und „Behörde“ in „Firma“ abzuändern. 
809. 
Soll die Zustellung an eine andere als eine der in den §§ 6 bis 8 bezeich- Atellungen 
neten Personen erfolgen, so hat sich der bestellende Bote der Regel nach in die Porsonen 
Wohnung des bezeichneten Empfängers zu begeben. Wird dieser dort nicht an- Gorg % 
getrossen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu seiner Familie 
gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende er- 
wachsene Person erfolgen. Daß die dienende Person in demselben Hause wohne, 
ist nicht erforderlich. 
Wird in der Wohnung eine solche Person nicht angetrossen, so kann die Zu- 
stellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether er- 
folgen, wenn diese zur Annahme des Schriftstücks bereit sind. An die Ehefrau 
des Hauswirths oder Vermiethers darf die Zustellung nicht erfolgen. 
* 10. 
Ist der bezeichnete Empfänger in seiner Wohnung nicht angetrossen worden, B 
und lann die Zustellung auch nicht nach den Vorschriften des § 9 erfolgen, so hat fücke aelerr. 
der bestellende Bote den zu übergebenden Brief, sofern der Absender ein Gerichts- re 
schreiber oder Gerichtsvollzieher ist, auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in 
dessen Bezirke der Ort der Zustellung belegen ist, oder au diesem Orte bei der 
Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher, in den übrigen 
Fällen bei der Poslanstalt des Ortes und, wenn sich eine solche am Orte nicht be- 
Fürpl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesetzsommlung I.X.
	        
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