Allgemelne
Veim-
mungen.
aso 1399
findet, bei dem Gemeindevorstande (in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten der Ver-
waltungsobehörden bei der Ortsbehörde) niederzulegen und die Niederlegung sowohl
durch eine an der Thüre der Wohnung des Empfängers zu befestigende schriftliche
Auzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nach-
barschaft wohnende Personen bekannt zu machen.
Unter den bezeichneten Niederlegungsstellen hat der Postbote thunlichst die zu
wählen, die dem Empfänger am bequemsten zugänglich ist. Sind mehrere Post-
anstalten am Orte, so erfolgt die Niederlegung bei der Postanstalt, die dem Post-
boten den Brief übergeben hat.
Die Nachbarn, denen die Niederlegung der Schriftstücke mitgetheilt wird, sind
zu ersuchen, den Empfänger davon möglichst bald in Kenntniß zu seben.
Hat der Postbote die Zustellung durch Niederlegung bei der Gerichtsschreiberei
oder dem Gemeinde= oder Polizeivorsteher bewirkt, so sind diese berechtigt, die Briefe
nach 6 Monaten, vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, an die zuständige Post
anstalt oder an den bestellenden Boten dieser Postanstalt zurückzugeben. Derartige
Briefe sind sodann als unbestellbar zu behandeln.
Die nach Abs. 1 bei den Postanstalten niedergelegten Briefe sind sechs Monate,
vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, daselbst aufzubewahren. Falls sie inner-
halb dieser Frist vom Empfänger nicht abgeholt werden, sind sie alc unbestellbar
zu behandeln.
§ 11.
Bevor der Postbote die Zustellung an eine der in den §§ 5 bis 9 bezeich-
neten Personen oder durch Niederlegung (6 10) bewirkt, hat er sich die Ueber-
zeugung zu verschaffen, daß die Wohnung oder das Geschäfslokal, worin die Zu-
stellung vorgenommen oder vergebens versucht wird, auch wirklich die Wohnung
oder das Geschäftslokal des bezeichueten Empfängers ist, und daß die Personen,
mit denen er verhandelt, auch wirklich die sind, für welche sie sich ausgeben.
Die Personen, denen an Stelle des bezeichneten Empfängers ein Brief zuge-
stellt wird, sind vom Postboten darauf hinzuweisen, daß sie verpflichtet sind, die
Schriftstücke dem bezeichneten Empfänger möglichst bald auszuhändigen.
An Unerwachsene, an Miether oder an Fremde darf eine Zustellung niemals
geschehen.
Soll die Zustellung an eine der in den §#§ 5 bis 9 bezeichueten Personen,
der an Stelle des bezeichneten Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben