Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 *) 
so hat der Absender auf der Ausschriftseite des Brieses und auf dem Formulare 
zur Postzustellungsurkunde unmitlelbar unter dem Namen u. s. w. des Empfängers 
miltelst rother Tinte einen Vermerk in folgender Fassung hervortretend nieder- 
zuschreiben: „Eine Zustellung an . . . (z. B. an die Ehefrau, au den Ver- 
miether N., an das Dienstmädchen N. N.) darf nicht stattfinden.“ Solche Ver- 
merke sind von dem Postboten zu beachten. 
12. 
Die Annahme einer gehörig erfolgenden Zustellung darf von der Person, an ka. 
die sie bewirkt wird, nicht verweigert werden. Geschieht dies dennoch, so hat der 10 — 
Postbote das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulassen. « 
Hierbei ist jedoch zu beachten, daß an den Hauswirth oder Vermiether die 
Zustellung nur erfolgen kann, wenn sie zur Annahme bereit sind, daß also, wenn 
sie die Annahme verweigern, die Zustellung auch nicht durch Zurücklassung des 
Schriftstücks bewirkt werden darf. 
Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Verweigerung der Zahlung der auf dem 
Briefe haftenden Gebühren nicht als Verweigerung der Annahme des Briefes gilt, 
daß vielmehr in diesem Falle die Gebühren vom Absender einzuziehen sind. 
NIXIIV. Verordnung 
vom 27. Dezember 1899, 
über die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannt- 
machungen gerichtlicher Verfügungen. 
Mit landesherrlicher Genehmigung verordnen wir im Anschluß an die §§ 208 
bis 213 der Civilprozeßorduung, an § 37 der Strasprozeßordnung, an §& 16 
Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts 
barkeit und anu Art. 1 des Ausfübrungegesehes zu dem letztgenannten Gesetze vom 
II. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 94), über die von Amtswegen zu bewirkenden 
Zustellungen und Letanmimnachune gerichtlicher Verfügungen, was folgte
	        
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