a82 1899
. Algemeines.
81.
In Strafsachen hat bei Zustellungen, die von der Staatsanwaltschaft veran-
laßt werden, der Sekretär der Staatsanwaltschaft die dem Gerichtsschreiber ob-
liegenden Verrichtungen wahrzunehmen.
62.
In Augelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Bekanntmachung
gerichtlicher Verfügungen, soweit sie nicht zu Protokoll erfolgt, in deujenigen Fällen,
in welchen mit der Bekanntmachung nicht der Lauf einer Frist beginnt, in der
Regel durch Uebersendung mittelst einfachen Briefes oder durch Behändigung ohne
Beurkundung zur Ausführung gebracht. Sind der Verfügung wichtige Urkunden
(3. B. Wechsel, Hypothekenbriefe, Testamentsausfertigungen und dergl.) beigegeben,
so ist bei Uebersendung durch die Post der Brief mit der Bezeichnung „Einschreiben“,
geeignetenfalls „gegen Rückschein“ zu versehen; die Behändigung durch einen Ge-
richtsdiener erfolgt in diesem Falle gegen Empfangsbescheinigung.
Die Behörde, welche die Zustellung veranlaßt, kann verordnen, daß die Be-
kanntmachung durch Zustellung erfolgt, wenn dies nach Lage der Umstände angezeigt
erscheint, wie z. B. bei Ladungen oder in anderen Fällen, in denen an die Nicht-
befolgung der Verfügung Nachtheile geknüpft sind. Auch kann die Uebersendung
mittelst eingeschriebenen Brieses oder die Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung
in anderen als den im ersten Absatze bezeichneten Fällen angeordnet werden.
83.
Die von Amtswegen erfolgenden Zustellungen sind durch Gerichtsdiener zu
bewirken, wenn sie am Siße der Behörde oder in einer Entfernung von weniger
als 3 Kilometer von diesem Sitze zu bewirken sind. Die Zustellung erfolgt auch
in diesen Fällen durch die Post, wenn dies von der Aussichtsbehörde allgemein
angeordnet ist.
Zum Erlasse solcher Anordnungen sind
bezüglich der von dem Amtsgerichte veraulaßten Zustellungen der Landgerichts-
präsident, bezüglich der von dem Landgericht oder der Slaatsamwaltschaft
bei diesem veranlaßten Zustellungen der Laudgerichtspräsident und der Erste
Staatsanwalt
zuständig.