Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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In einzelnen Fällen kann die Behörde, welche die Zustellung veranlaßt, an- 
ordnen, daß die Zustellung in Abweichung von dem für die Behörde sonst vorge- 
schriebenen Verfahren durch einen Gerichtsdiener oder durch die Post bewirkt wird, 
wenn dies nach Lage der Umstände augezeigt erscheint. 
Die Vorschriften der demnächst zu veröffentlichenden Geschäftsordnungen für 
die Gerichtsschreibereien und für die Sekretariate der Staatsanwaltschaft darüber, 
in welchen Fällen eine Zustellung durch die Post nicht bewirkt werden soll, bleiben 
unberührt. Ist in einem solchen Falle die Zustellung anßerhalb des Amtsgerichts- 
bezirks, in dem der Si#ß der Behörde sich befindet, zu bewirken, so ist der Gerichts- 
schreiber des für den Zustellungsort zuständigen Amtsgerichts um Beauftragung 
eines Gerichtsdieners zu ersuchen. 
84. 
An den für die Bekanntmachung von Verfügungen mittelst Veröffentlichung 
geltenden Vorschriften wird durch diese Verordnung nichts geändert. 
II. Bhäligkelt des Gerichteschreibers. 
55. 
Der Gerichtsschreiber hat die für die Ausführung der Verfügungen und Be- 
schlüsse sowie für die Zustellungen überhaupt in den Geschäftsordnungen zu gebenden 
Vorschriften auch bei den Zustellungen von Amtswegen zu beobachten. Er hat 
diese Zustellungen vorzubereiten und dabei zu prüfen, ob das Schriftstück beglaubigt 
ist und den sonstigen für die Zustellung gegebenen Vorschriften entspricht. 
Jusbesondere ist bei der Zustellung durch einen Gerichtsdiener das Schrift- 
stück vor der Aushändigung an diesen gemäß § 211 der Civilproceßordnung zu 
verschließen und mit der dort vorgeschriebenen Aufschrift, in den Fällen des 8 185 
außerdem mit einem die Zustellung an den betheiligten Ersaßempfänger ausschlie- 
ßenden Vermerke zu versehen. Ladungen zu einer Hauptverhandlung in Straf- 
sachen, welche einem nicht auf freiem Fupße besindlichen Angeklagten zugestellt werden 
sollen, erhalten auf der Aufschriftseite den Vermerk „Ladung zur Hauptverhandlung“. 
Dem Schriftstück ist das Formular zu einer Zustellungsurkunde (§ 11) beizufügen; 
der Kopf des Formulars ist auszufüllen; es ist darauf zu achten, daß das in dem 
Einzelsalle zutressende Formular gewählt wird.
	        
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