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In einzelnen Fällen kann die Behörde, welche die Zustellung veranlaßt, an-
ordnen, daß die Zustellung in Abweichung von dem für die Behörde sonst vorge-
schriebenen Verfahren durch einen Gerichtsdiener oder durch die Post bewirkt wird,
wenn dies nach Lage der Umstände augezeigt erscheint.
Die Vorschriften der demnächst zu veröffentlichenden Geschäftsordnungen für
die Gerichtsschreibereien und für die Sekretariate der Staatsanwaltschaft darüber,
in welchen Fällen eine Zustellung durch die Post nicht bewirkt werden soll, bleiben
unberührt. Ist in einem solchen Falle die Zustellung anßerhalb des Amtsgerichts-
bezirks, in dem der Si#ß der Behörde sich befindet, zu bewirken, so ist der Gerichts-
schreiber des für den Zustellungsort zuständigen Amtsgerichts um Beauftragung
eines Gerichtsdieners zu ersuchen.
84.
An den für die Bekanntmachung von Verfügungen mittelst Veröffentlichung
geltenden Vorschriften wird durch diese Verordnung nichts geändert.
II. Bhäligkelt des Gerichteschreibers.
55.
Der Gerichtsschreiber hat die für die Ausführung der Verfügungen und Be-
schlüsse sowie für die Zustellungen überhaupt in den Geschäftsordnungen zu gebenden
Vorschriften auch bei den Zustellungen von Amtswegen zu beobachten. Er hat
diese Zustellungen vorzubereiten und dabei zu prüfen, ob das Schriftstück beglaubigt
ist und den sonstigen für die Zustellung gegebenen Vorschriften entspricht.
Jusbesondere ist bei der Zustellung durch einen Gerichtsdiener das Schrift-
stück vor der Aushändigung an diesen gemäß § 211 der Civilproceßordnung zu
verschließen und mit der dort vorgeschriebenen Aufschrift, in den Fällen des 8 185
außerdem mit einem die Zustellung an den betheiligten Ersaßempfänger ausschlie-
ßenden Vermerke zu versehen. Ladungen zu einer Hauptverhandlung in Straf-
sachen, welche einem nicht auf freiem Fupße besindlichen Angeklagten zugestellt werden
sollen, erhalten auf der Aufschriftseite den Vermerk „Ladung zur Hauptverhandlung“.
Dem Schriftstück ist das Formular zu einer Zustellungsurkunde (§ 11) beizufügen;
der Kopf des Formulars ist auszufüllen; es ist darauf zu achten, daß das in dem
Einzelsalle zutressende Formular gewählt wird.