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1899
812.
Für die Ausführung der Zustellungen sind die §5 24 bis 33 der demnächst
zu veröffentlichenden Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher maßgebend.
Die Niederlegung eines Schriftstücko (§ 31 der Geschäftsanweisung) hat der
Gerichtsdiener bei Zustellungen am Sitze des Gerichts stets auf der Gerichts-
schreiberei zu bewirken.
* 13.
Die Beurkundung der Zustellung wird nach folgenden Vorschriften bewirkt:
1.
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Die Urkunde muß enthalten:
a) Ort und Zeit der Zustellung:
b) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll;
IO) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der
#§§ 27 bis 30 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher die
Augabe des Grundes, durch den die Zustellung an die bezeichnete Person
verechtfertigt wird; wenn nach § 31 der Geschäftsanweisung verfahren
ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
) im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die
Aunahme verweigert und das zu übergebende Schriftslück am Orte der
Zustellung zurückgelassen ist;
.) die Bemerkung, daß der näher bezeichnete Briefumschlag übergeben, und
der Tag der Zustellung auf dem Briefumschlage vermerkt ist (Nr. 4
dieses Paragraphen);
s) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten unter Bei-
sügung der Amtsbezeichnung.
.Die Urkunden sollen deutlich und bestimmt abgefaßt und leserlich geschrieben
sein. Der Gebrauch der Bleischrift oder einer anderen ähnlichen Trocken-
schrift ist unstatthaft.
Die Urkunden sind ohne Lücken anzufertigen. Radirungen sind untersagt.
Elwa nöthige Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das
Durchstrichene noch leserlich bleibt. In den Formularen sind die zur Aus-
füllung bestimmten Zwischenräume, soweit sie durch die erforderlichen Ein-
tragungen nicht ansgefüllt werden, zu weiteren Eintragungen durch Striche
ungeeignet zu machen.