Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

18399 387 
4. Der Tag der Zustellung ist auf dem Briefumschlage in folgender Fassung 
zu vermerken: 
„Zugestellt am (A#g. Monot, Johr.) “" 
8 14. 
Die Zustellungsurkunden sind alsbald nach Ausführung der Zustellung dem 
Gerichtsschreiber zurückzuliefern. Dieser hat die Zurücklieferung unter Angabe der 
Zahl auf der Vorderseite der Hülle (§ 0) in der Spalte 4 zu vermerken. So- 
bald sämmtliche zu einer Sache gehörigen Zustellungsurkunden zurückgeliefert oder 
die zuzustellenden Schriftstücke wegen Unausführbarkeit der Zustellung zurückgegeben 
sind, ist die Geschäftsunmmer in Spalte 1 zu durchstreichen. 
Sind sämmtliche Nummern auf einer Hülle durchstrichen, so ist die obere 
rechte Ecke abzuschneiden. Die Hüllen sind alsdann monatsweise, nach der Jeil- 
solge geordnet, aufzubewahren und können nach einem Jahre vernichtet werden. 
* 15. 
1. Bei Zustellungen an Gefangene in Strafsachen sind folgende Bestimmungen 
zu beobachten: 
Mn) Das zugestellte Schriftstück ist dem Gefangenen auf Verlangen vorzulesen 
(Str.-P.-O. § 35 Abs. 3). 
b) Bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung ist der nicht auf 
freiem Fuße befindliche Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge 
er in Bezug auf seine Vertheidigung für die Hauptverhandlung zu 
stellen habe. 
In der Zustellungsurkunde oder in einem besonderen Protokolle ist zu 
vermerken, ob die Befragung geschehen und welche Erklärung von dem An- 
geklagten abzugeben ist. Die in Bezug auf die Vertheidigung gestellten An- 
träge sind, falls nicht die Aufnahme zum Protokolle des Gerichtsschreibers 
verlangt wird, in ein besonderes Protokoll aufzunehmen. 
2. Die Vorschriften der Nr. 1 sinden Anwendung, auch wenn der Empfänger 
in einer anderen Angelegenheit, als in der Strassache, auf welche sich die Zu- 
stellung bezieht, verhaftet ist. 
8 16. 
Bei einfachen Behändigungen hat der Gerichtsdiener das Schriststnet dem 
Faml. Schwarzb.-Rudolstädt. Gesezlammlung I.X.
	        
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