Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Empfänger zu übergeben oder, wenn er ihn in der Wohnung nicht antrifft, dort 
in der Art zurückzulassen, daß es voraussichtlich in seine Hände gelangt. 
Eine Empfangsbescheinigung hat der Gerichtsdiener nur zu fordern, wenn er 
hierzu besonders beauftragt ist. In diesem Falle darf die Behändigung nur an 
den in der Aufschrift benannten Empfänger oder dessen geseßlichen Vertreier oder 
Bevollmächtigten und nur gegen Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. 
IV. Schluhseslimmungen. 
§5 17. 
Die Verordnung vom 18. März 1879, betreffend den Nachweis der Zu- 
stellung in den Fällen des § 39 der Strafprozeßordnung (Ges.= Samml. S. 85) 
wird aufgehoben. 
8 18. 
Die Verordnung vom 9. Juli 1880, die Nachsendung von Vriesen u. s. w. 
betressend, (Ges. Samml. S. 33) bleibt unberührt. 
819. 
Diese Verordnung trilt am 1. Jannur 1900 in Kraft. 
Rudolstadt, den 27. Dezember 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Instiz-Abtheilung. 
Hauthal.
	        
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