1899 37
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 1899.
W. NlI. Polizeiverordnung
vom 28. April 1899,
betreffend den Schutz der Bauarbeiter.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen
(Ges.= Samml. S. 238), wird zum Schutze der Bauarbeiter hierdurch verordnet,
was folgt:
1.
Auf Neubauten von 120 qm Grundsläche und mehr ist vom Bauunternehmer
für die Arbeiter zum Ausenthalt während der Arbeitspausen eine Baubude, welche
Schutz gegen die Witterung gewährt zu errichten, sofern nicht in der Nähe des
Bauplates den Arbeitern in einem anderen Gebäude ein entsprechender Unterkunfts-
raum von dem Bauunternehmer angewiesen worden ist.
Ingleichen ist auf solchen Neubauten vom Bauunternehmer eine geschlossene
Bedürfnißanstalt zu errichten, wenn nicht von demselben in der Nähe des Bau-
platzes die Benutzug einer vorhandenen Bedürfnihanstalt für die Arbeiter gesichert
worden ist.
Arbeiten im Innern der Gebände dürfen in der Zeit vom 15. Oktober bis
15.—-#pril jeden Jahres nur dann vorgenommen werden, wenn die Thür= und
Jarh. Schwoczb.-Rudelsl. Gelehlammlung L. K.
Ausgegeben in Rudolsladt am 11. Moi 1899.