Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Fensteröffnungen in den Räumen, in welchen die Junenarbeiten auszuführen sind, 
zugesetzt oder geschlossen werden können. 
* 3. 
Arbeiten in Räumen, welche mittelst offenen Feuers in sog. Koakskörben oder 
in Koaksöfen ohne Abzug des Nauches und der Feuerungsgase nach Außen ge- 
trocknet werden, sind ebenso verboten wie in den darüberliegenden Räumen, in 
welchen sich die Gase in schädlicher Menge sammeln können. 
8 4. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordunng werden mit Geldstrafen bis zu 
30 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. 
Rudolstadt, den 28. April 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtheilung des Innern. 
von Starck. 
NXIII. Verordnung 
vom 29. April 1899, 
eine weitere Abänderung der Verordnung vom 20. September 1879 
über die St#afvollstreckung, die Einreichung von Gnadengesuchen und 
die Mittheilungen in Strafsachen betreffend. 
Mit landesherrlicher Genehmigung wird, in Ergänzung und theilweiser Ab- 
änderung der Verordnung vom 20. September 1879, die Strafvollstreckung, die 
Einreichung von Gnadengesuchen und die Mittheilungen in Strafsachen betreffend 
(Ges.-Samml. S. 455), Nachstehendes verordnet:
	        
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