desjenigen Armeekorps auffunehmen= zu dessen Verbande der Truppentheil des Bestraften gehört,
ohne Rücksicht auf das militärische Zugehörigkeits-Verhältniß des Gerichtsherrn; während
2. diese Strafen bei den Unteroffizierschulen, Instituten 2c. von demjenigen Generalkommando auf-
zunehmen bleiben, in dessen territorialem Bezirke diese Anstalten sich befinden.
No. 43/6. 88. C. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Juni 1888.
Nr. 147.
Nachtragsbestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für
die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marinc.
A. Im Anschluß an die unter dem 16. Juli 1887 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 217 ff. —
esseits erlassenen Ausführungsbestimmungen zu dem oben genannten Gesetze HWMilitäs-Fu#ter
iebenen-Gesetz“) wird zur Behebung von Zweifeln über Auslegung und Anwendung desselben
achstehendes bekannt gemacht:
I. Zu den §§. 1 und 32.
1. Die Wirksamkeit des Gesetzes beschränkt sich auf solche Funktionäre, welche berufsmäßig
dem Dienste im Reichsheere oder in der Kaiserlichen Marine sich gewidmet haben. Ebenso-
wenig wie die Offiziere des Beurlaubtenstandes fallen daher die dem letzteren angehörigen
Militärärzte und Beamten, sowie die blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des
mobilen Verhältnisses in Stellen des Reichsheeres verwendeten Funktionäre unter das
Gesetz, gleichviel ob dieselben aus diesen Stellen pensionirt sind, ob sie vor ihrer Verwen-
ung im Heere in einem zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengelbbeiträgen ver-
pflichtenden Amte des Reichs-Civil= oder Staatsdienstes sich befunden haben oder nicht.
Hingegen schließt der Umstand, daß pensionirte Ofsfiziere des Friedensstandes im
Beurlaobtentande wieder angestellt werden, die anderweit begründete Anwendung des
Gesetzes auf dieselben nicht aus.
A In Ansehung der im Ruhestande befindlichen Angehörigen des Reichsheeres beschränkt sich
die Anwendung des Gesetzes auf solche Pensionsempfänger, welche bis zum Eintritt in den
Nuhestand entweder als dem Friedensstande des Reichsheeres angehörige Offiziere, Aerzte
im Offiziersrang, Militärbeamte, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registra-
toren bei den Generalkommandos oder als Civilbeamte der Militärverwaltung im eren
etatsmäßig angestellt waren. Demgemäß fallen beispielsweise nicht unter das Gesetz die
mit Ossiziers-Charakter beliehenen ehemaligen Unteroffiziere der Infanterie= 2c. Truppen,
welche keine Offizierspension erdient haben, sondern zu Fnn#alivenponstonen anerkannt sind.
Ebensowenig fallen unter das Gesetz die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
der Kündigung angestellt gewesenen Beamten, welche keine in den Besoldungs-Etats auf-
geführte Stelle bekleidet haben und denen nur auf Grund des §F. 37 des Reichsbeamten-
gesetzes eine Pension bewilligt worden ist.
Die im §. 32 des Gesetzes bezeichneten Personen — Zeugfeldwebel 2c. — fallen als
Pensionsempfänger ebensowohl dann unter das aee wenn sie Invalidenpension beziehen,
als wenn gemäß §. 91 des Militär-Pensionsgesetzes nach den für die Reichsbeamten
geltenden Vorschriften pensionirt sin
Der Verlust des kuign penstn schließt. hinsichtlich der Empfänger gesetzlicher Pension die
Anwendung des Gesetzes nicht aus.
II. Zu §s§. 4 und 14.
1. Die Pensionserhöhungen des §. 12 des Militär-Pensionsgesetzes und des §. 1 des Gesetzes
vom 16. Oktober 1866, sowie die Pensionszulage des §. 71 des ersteren Gesetzes und des
§. 1a des Gesetzes vom 9. Februar 1867 kommen dem Hinterbliebenen-Gesetze gegenüber
nur insoweit in Betracht, als sie in Stellungen erworben sind, auf deren Inhaber dieses
Gesetz anwendbar ist. Hat beispielsweise ein pensionirter Beamter eine Pensionserhöhung
gemäß §. 12 des Militär-Pensionsgesetzes in der Eigenschaft als Offizier des Beurlaubten-
Kandes erworben, so bleibt solche dem Hinterbliebenen-Gesetze gegenüber außer Berück-
ES——.
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