Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom Jahre 1899. 
  
NXIV. Verordnung 
vom 3. Juni 1899, 
die Abänderung der Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse vom 
7. Jannar 1887 betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten, sowie im Ein- 
verständniß mit der Königlich Preußischen und Herzoglich Sachsen-Meiningem'schen 
Justizverwaltung haben wir beschlossen, die Vorschriften in § 29 Absatz 2. 3 und 4 
der Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse vom 7. Januar 1887 (Ges.-Samml. 
S. 1) dahin abzuändern, daß fortan 
. an Stelle des Landgerichtspräsidenten der Erste Staatsanwalt beim Land- 
gerichte die Funktionen des Gefängnißvorstehers bei dem Landgerichts- 
gesängnisse wahrzunehmen hat, und daß 
die von den Amtsrichtern, bezw. aussichtgführenden Amtsrichtern alljährlich 
zu erstattenden Aeußerungen über den Zustand der amtggerichtlichen Ge- 
fängnisse nicht mehr an den Landgerichtspräsidenten, sondern unmittelbar 
an den Ersten Staatsanwalt zu richten sind. 
## 
Rudolstadt, den 3. Juni 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Iunstiz-Abtheilung. 
Hanthal. 
darhi. Schwarzb.-Nudolst. Gesehsammlung I.IX. 10 
Ausgegeben in ##udolstadt am 11. Juni 1899.
	        
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