Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

16 1899 
§ 3. 
Insoweit die Gemeinde innerhalb ihres Flurbezirks Namens der Grundeigen- 
thümer das Jagdrecht ausübt, hat sie dem Verlehten den Wildschaden zu ersetzen. 
Die Eigenthümer der zu einem Gemeindejagdbezirk vereinigten Grundstücke 
sind nach dem Verhältniß der Größe ihrer der Jagd in diesem Bezirke unter- 
worfenen Grundstücke verpflichtet, der Gemeinde den geleisteten Ersatz und die ihr 
erwachsenen Kosten zu erstatten. 
Der Schaden, welcher innerhalb eines auf Grund des § 27 des Gesetzes vom 
4. Dezember 1848 (Ges.-Samml S. 71 f.) von dem Staate verpachteten Jagd- 
reviers entsteht, ist aus der Staatskasse zu ersetzen. 
Der Pächter eines Gemeindejagdbezirks kann vertragsmäßig verpflichtet werden, 
an Stelle der zu dem Bezirk vereinigten Grundstückseigenthümer der Gemeinde die 
durch den Wildschadensersatz verursachten Aufwendungen zu erstatten. 
Ingleichen kann auch der Pächter eines auf Grund des § 27 des Gesetzes 
vom 4. Dezember 1848 (Ges.-Samml. S. 71 ff.) von dem Staate verpachteten 
Jagdreviers zur Erstattung dieser Aufwendungen vertragsmäßig verpflichtet werden. 
Ist der Pächter zahlungsunfähig, so tritt die Ersatzpflicht der Gemeinde bezw. 
des Staates nach Maßgabe des Abs. 1 bezw. 3 ein. 
84. 
Die Ermittelung, Feststellung und Entschädigung des Wildschadens erfolgt 
nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 5—16 im Verwaltungsverfahren bezw. 
im § 17 im Rechtswege. 
85. 
Wer Ersatz für Wildschaden fordern will, hat dies bei Verlust des Anspruchs 
längstens binnen 3 Tagen, nachdem er von der Beschädigung Kenntniß erhalten 
hat, beim Vorstand der Gemeinde bezw. des Guts= oder Waldbezirks, in deren 
Bezirke der beschädigte Grundbesitz liegt, zu Protokoll oder schriftlich anzumelden 
unter Bezeichnung der für den Ersaß in Anspruch zu nehmenden Partei. 
86. 
Der Gemeinde= bezw. Guts= oder Waldbezirks-Vorstand hat unverzüglich die 
Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen dem Beschädigten und der ersatz-
	        
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