Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 *-! 
pflichtigen Partei zu versuchen und eine getroffene Einigung zu Protokoll zu 
nehmen. 
Im Falle des § 3 Abs. 4 und 5 ist der Jagdpächter zu diesem Termine 
zu laden. 
§ 7. 
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so hat der Gemeinde- bezw. Guts- 
oder Waldbezirks-Vorstand alsbald, längstens aber binnen einer Woche, nach dem 
Eingang der Anmeldung, zur Ermittelung und Abschätzung des behaupteten Scha- 
dens und zur Verhandlung über die Ersatpflicht einen Termin an Ort und Stelle 
anzuberaumen, und die Parteien dazu zu laden. Auch im Fall des Nichterscheinens 
einer oder beider Parleien wird der Schaden ermittelt und abgeschätgt. In der 
Ladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 
Zum Termin sind, wenn nöthig, geeignete Sachverständige zuzuziehen. 
Im Falle des § 3 Abs. 4 und 5 ist der Jagdpächter zu diesem Termine 
zu laden. 
6 6. 
Jeder Partei steht das Recht zu, in dem Termin zu beantragen, daß die 
Schähung des Schadens erst in einem zweiten, kurz vor der Ernte, bei Wildschaden 
an Holzgewächsen im Herbst (October oder November) abzuhaltenden Termin erfolgt. 
Diesem Antrag muß stattgegeben werden. 
65 9. 
Falls im Termin eine gütliche Einigung über Wildschaden und Kosten zu 
Stande kommt, ist deren Ergebniß zu Protokoll zu nehmen. 
Anderenfalls hat der Gemeinde= bezw. Guts= oder Waldbezirks-Vorstand auf 
Grund des Ergebnisses der Verhandlungen einen Bescheid über Schadensersatzan- 
spruch und die entstandenen Kosten zu erlassen und den Parteien schriftlich zuzu- 
stellen oder zu Protokoll zu eröffnen. 
8 10. 
Liegt das beschädigte Grundstück in einem Gemeindejagdbezirke, so wird in 
dem durch die 88 6—9 geordneten Verfahren die ersatzpflichtige Gemeinde von 
12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.