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pflichtigen Partei zu versuchen und eine getroffene Einigung zu Protokoll zu
nehmen.
Im Falle des § 3 Abs. 4 und 5 ist der Jagdpächter zu diesem Termine
zu laden.
§ 7.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so hat der Gemeinde- bezw. Guts-
oder Waldbezirks-Vorstand alsbald, längstens aber binnen einer Woche, nach dem
Eingang der Anmeldung, zur Ermittelung und Abschätzung des behaupteten Scha-
dens und zur Verhandlung über die Ersatpflicht einen Termin an Ort und Stelle
anzuberaumen, und die Parteien dazu zu laden. Auch im Fall des Nichterscheinens
einer oder beider Parleien wird der Schaden ermittelt und abgeschätgt. In der
Ladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Zum Termin sind, wenn nöthig, geeignete Sachverständige zuzuziehen.
Im Falle des § 3 Abs. 4 und 5 ist der Jagdpächter zu diesem Termine
zu laden.
6 6.
Jeder Partei steht das Recht zu, in dem Termin zu beantragen, daß die
Schähung des Schadens erst in einem zweiten, kurz vor der Ernte, bei Wildschaden
an Holzgewächsen im Herbst (October oder November) abzuhaltenden Termin erfolgt.
Diesem Antrag muß stattgegeben werden.
65 9.
Falls im Termin eine gütliche Einigung über Wildschaden und Kosten zu
Stande kommt, ist deren Ergebniß zu Protokoll zu nehmen.
Anderenfalls hat der Gemeinde= bezw. Guts= oder Waldbezirks-Vorstand auf
Grund des Ergebnisses der Verhandlungen einen Bescheid über Schadensersatzan-
spruch und die entstandenen Kosten zu erlassen und den Parteien schriftlich zuzu-
stellen oder zu Protokoll zu eröffnen.
8 10.
Liegt das beschädigte Grundstück in einem Gemeindejagdbezirke, so wird in
dem durch die 88 6—9 geordneten Verfahren die ersatzpflichtige Gemeinde von
12.