Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

18399 * 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
13. Stück vom Nahre 1899. 
  
LAXVIII. ausführungsgesen 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
vom 1I1. Juli 1899. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg te. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags zur Ausführung des Bürgerlichen Gesebbuchs und des Einführungsgesetes 
zu demselben, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Vorschriften zum allgemeinen Theile. 
Art. 1. 
Gesetz im Sinne dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm. tnn 
Art. 2. 
Soweit in bisherigen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch vor- Elet. aule- 
liegendes Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden EL— 
Vorschriften des gegenwärtigen Gesehes. 
Art. 3. 
Als allgemeine Feiertage im Sinne des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 78 
gelten der Neujahrstag, der Charfreitag, der Ostermontag, der Himmelfahrtstag, " 
der Pfingstmontag, das Neformationsfest, der Bußtag und der erste und zweite 
Weihnachtsseiertag. 
Jarsil. Schwarzb. Mundolst. (Gesezsammlung I.X. 
Ausgegeben in Rudolftadt am 6. August labo.
	        
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