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Art. 4.
ziufwe der Die Vorschriften des bisherigen Rechts über die Wiedereinsehung in den
ed in vorigen Stand sind aufgehoben.
S -— Dasselbe gilt von den Vorschriften des bisherigen Rechts über die Privat=
ninneinot- pfändung mit Ausnahme des § 30 des Gesetzes zum Schutze der Holzungen u. s. w.
bländung.
" vom 27. Dezember 1870 (Ges.-Samml. S. 160).
Soweit ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zeit
des Inkrasttretens des Bürgerlichen Gesetbuchs bereits begründet war, behält es in
Bezug auf diesen Anspruch bei dem bisherigen Rechte sein Bewenden.
Art. 5
e Die Volljährigkeitserklärung steht dem Ministerium zu.
Art. 6.
Namens- Zur Beilegung oder Aenderung eines Familiennamens, sowie zur Aenderung
änderung. " « · .. . .
eines im Geburtsregister eingetragenen Vornamens ist landesherrliche Genehmigung
erforderlich.
Von der Genehmigung ist dem Standesamle beziehungsweise dem Pfarramte
des Geburtsorts Mittheilung zu machen.
Art. 7.
amiel Die Errichtung von Familiensideikommissen bedarf der landesherrlichen Ge-
nehmigung.
Dasselbe gilt von jeder Aenderung der Fideikommißsabung.
Art. 8.
Neligiono- Eine Religionsgesellschaft oder eine geistliche Gesellschaft erlangt Rechtsfähigkeit
r*-ke durch landesherrliche Verordnung.
Art. 9.
Veriine. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein auf Grund des § 22
Bürgerlichen Gesehbuchs steht dem Ministerium zu.
Die Verleihung tritt in Wirksamkeit mit ihrer Veröffentlichung in dem für
öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Blatte deojenigen Landestheils, in welchem
der Verein seinen Sib hat oder haben soll.