Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

52 1899 
Art. 4. 
ziufwe der Die Vorschriften des bisherigen Rechts über die Wiedereinsehung in den 
ed in vorigen Stand sind aufgehoben. 
S -— Dasselbe gilt von den Vorschriften des bisherigen Rechts über die Privat= 
ninneinot- pfändung mit Ausnahme des § 30 des Gesetzes zum Schutze der Holzungen u. s. w. 
bländung. 
" vom 27. Dezember 1870 (Ges.-Samml. S. 160). 
Soweit ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zeit 
des Inkrasttretens des Bürgerlichen Gesetbuchs bereits begründet war, behält es in 
Bezug auf diesen Anspruch bei dem bisherigen Rechte sein Bewenden. 
Art. 5 
e Die Volljährigkeitserklärung steht dem Ministerium zu. 
Art. 6. 
Namens- Zur Beilegung oder Aenderung eines Familiennamens, sowie zur Aenderung 
änderung. " « · .. . . 
eines im Geburtsregister eingetragenen Vornamens ist landesherrliche Genehmigung 
erforderlich. 
Von der Genehmigung ist dem Standesamle beziehungsweise dem Pfarramte 
des Geburtsorts Mittheilung zu machen. 
Art. 7. 
amiel Die Errichtung von Familiensideikommissen bedarf der landesherrlichen Ge- 
nehmigung. 
Dasselbe gilt von jeder Aenderung der Fideikommißsabung. 
Art. 8. 
Neligiono- Eine Religionsgesellschaft oder eine geistliche Gesellschaft erlangt Rechtsfähigkeit 
r*-ke durch landesherrliche Verordnung. 
Art. 9. 
Veriine. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein auf Grund des § 22 
Bürgerlichen Gesehbuchs steht dem Ministerium zu. 
Die Verleihung tritt in Wirksamkeit mit ihrer Veröffentlichung in dem für 
öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Blatte deojenigen Landestheils, in welchem 
der Verein seinen Sib hat oder haben soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.