Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 os 
Dem Ministerium steht auch die nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseh- 
buchs erforderliche Genehmigung für die Aeuderung der Vereinssatzung zu. 
Art. 10. 
Die nach § 44 des Bürgerlichen Geseybuchs als erste Instanz zuständige 
höhere Verwaltungsbehörde, sowie die in den Fällen der §§& 61, 62 und 71 Abs. 2 
desselben Gesetzes zuständige Verwaltungsbehörde ist das Landrathsamt, in dessen 
Bezirk der Verein seinen Sitz hat oder haben soll. 
Rekursinstanz in den Fällen der §§ 44 Abs. 1, 62 und 71 Abs. 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Rekurskollegium für Gewerbesachen. 
Auf das Verfahren in der Rekursinstanz findet das Gesetz vom 25. Juni 
1892, betressend das Verfahren in Gewerbesachen (Ges.-Samml. S. 97), ent- 
sprechende Anwendung. 
Art. 11. 
Die zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung nach § 80 des Bürgerlichen 
Gesevbuchs erforderliche Genehmigung steht dem Ministerium zu. 
Dasselbe gilt für die in § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten 
Maßnahmen. 
Art. 12. 
Die Aufsicht über die Stiftungen wird, soweit nicht Geseh oder Stiftungs= 
heschäft ein Anderes vorschreiben, durch das Ministerium ausgeübt. 
Dosselbe kann die Ausübung der Aufsicht auf eine ihm untergeordnete Be- 
hörde übertragen. 
Art. 13. 
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit nicht das Stiftungsgeschäft die- 
selbe geregelt hat, vom Ministerium bestimmt. Dasselbe kann die von ihm ge- 
troffenen Bestimmungen ändern sowie neue ergänzende Bestimmungen treffen un- 
beschadet der inzwischen erworbenen Rechte Dritter. 
Art. 14. 
Die Aulegung des zum Vermögen einer Stiftung gehörenden Geldes sowie 
die Verwahrung der einer Stiftung gehörenden Werthpapiere und Kostbarkeiten 
8. 
Stistungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.