Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1899. 
  
I. Gesetz 
vom 30. Dezember 1898, 
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 11. Dezember 1888 über 
die Landeskreditkasse. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rr. 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags einige Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1888, 
die Landeskreditkasse betrefsend (Ges.= Samml. S. 47), abznändern beschlossen und 
verordnen demgemäß, was folgt: 
Art. 1. 
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 das. 
Außer vormundschaftlichen Geldern können von der Landeskreditkasse zur Be- 
schaffung der ordentlichen Mittel auch andere Gelder auf Kündigung verzinslich 
angenommen werden. 
Art. 2. 
Zu § 7 Abs. 1 Nr. 3 das. 
Die Beleihungsgrenze von Staats= und anderen öffentlichen Werthpapieren 
wird von :, auf ½ des Tageskurses erhöht. 
Zu 8 7 Abs. 2 das. 
In geeigneten Fällen können Gebäude auf dem Lande ebenfalls bis zur Hälfte 
des Schäßungswerthes auf Rententilgung beliehen werden. 
Fürstl. Schworzb.-Rudolst. Gesetziommlung I#.X. 17 
Ausgegeben in Rudolstadt am 5. Jannar 1899.
	        
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