Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 bo 
Art. 38. 
Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist er be- 
fugt, seine Familic, sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erfor- 
derlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. 
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten die Mitbenutzung seiner Wohnung zu 
gestallen, so erstreckt sich die Befugniß des Berechtigten zur Aufnahme seiner Fa- 
milie nichl auf Personen, die erst nach der Schließung des Auczugsvertrags durch 
Cheschließung, Ehelichkeitserklärung oder Amnahme an Kindesstatt Familienange- 
hörige geworden sind und nicht auf Kinder, die aus dem Hausstande des Berech- 
ligten ausgeschieden waren. 
Art. 39. 
Unterläst der Verpflichtete die Bewirkung einer vertragsmäßigen Leistung, so 
steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, wegen der Nichterfüllung oder des Ver- 
zugs nach § 325 Abs. 2 oder 326 des Bürgerlichen Gesetbuchs von dem Ver- 
trage zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Heransgabe 
des Grundstücks zu fordern. 
Art. 40. 
Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der 
versönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, daß diesem nicht zugemuthet werden 
kaun, die Wohnung auf dem Grundstücke zu behalten, so hat er dem Berechtiglen, 
falls dieser die Wohnung aufgiebt, den für die Beschaffung einer anderen ange- 
messenen Wohnung erforderlichen Aufwand sowie den Schaden zu ersetzen, der 
daraus entsteht, daß dieser andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem Grund- 
stücke in Empfang nehmen kann. 
Art. 41. 
Veranlaßt der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der per- 
sönlichen Beziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht zugemuthet werden 
kann, ihm das fernere Wohnen auf dem Grundstücke zu gestatten, so kann ihm 
der Verpflichtete die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungs- 
frist kündigen. 
Macht der Verpflichtete von dieser Befugnis, Gebrauch, so hat er dem Be- 
rechtigten eine Geldrente zu gewähren, die nach billigem Ermessen dem Werthe der 
Farkl. Schwarzb.-Rudolfk. Gesehlammiung I.X. 11
	        
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