Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1399 "# 
Art. 57. 
Der Schadensersabberechtigte muß seine Forderung binnuen 2 Wochen aus-— 
schließlicher Frist, nachdem das Dasein des Schadens zu seiner Kenntniß gekommen 
ist, bei dem Vorstande der Gemeinde, von der er Schadensersat beansprucht, 
anmelden. 
Der Gemeindevorstand hat den Schaden vorlänfig zu ermitteln. Die Gemeinde- 
behörde hat sich schriftlich darüber zu erklären, ob eine Schadensersabpflicht der 
Gemeinde anerkannt wird, und in welcher Höhe Schadensersat zugestanden werden soll. 
Binnen drei Monaten ausschließlicher Frist nach Behändigung dieser Erklärung 
ist gerichtliche Klage zulässig. 
Art. 58. 
Das Gesetz vom 5. Jannar 1819, die Hafipslicht der Gemeinden bei gewall- 
samer Störung der öffentlichen Ruhe betressend (Ges. Samml. S. 39), wird auf- 
gehoben. 
Dritter Abschnitt. 
Vorschriften zum Sacheurechte. 
Art. 59. 
Wer eine verlorene Sache sindet und an sich nimmt, ist, wenn ihm der 
Empfangsberechtigte oder sein Aufenthalt unbekannt ist, verpflichtet, die Sache un- 
verzüglich an die Polizeibehörde abzuliefern. Bei Sachen, die nicht mehr als 
3 Mark werth sind, bedarf es der Ablieserung nicht. 
Art. 60. 
» Gesundene Sachen, die sich in der Verwahrung einer Polizeibehörde besinden, 
können von dieser nach Maßgabe der Vorschriften des F.080 des Bürgerlichen Ge- 
sebbuchs öffentlich versteigerl werden. Die Polizeibehörde kann die Versteigerung 
durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. 
Art. 61. 
Für die der Polizeibehörde aus Anlaß eines Fundes entstandenen Auslagen 
haftel die gefundene Sache wie ein Pfand. Die Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesenbuchs über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden entsprechende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.