Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Anwendung. Die in § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesehbuchs geordnete An- 
drohung des Pfandverkaufo sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind au den Empfangsberechtigten zu 
richten. An die Stelle der in §5 1234 des Bürgerlichen Gesehbuchs bestimmten 
Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche. 
Zu den Auslagen im Sinne des Abs. 1 gehören auch die Kosten, welche zum 
Zwecke der Verwahrung oder der Erhaltung der gesundenen Sache oder zum Zwecke 
der Ermittelung eines Empfangsberechtigten aufgewendet worden sind. 
Art. 62. 
arcen Eig.k Ein- Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem össentlichen Glauben des 
- Grundbuchs bedürfen der Eintragung nicht: 
1I. die in den Fällen der Grundabtretung zu Zwecken des Bergbaubetriebes 
begründeten gesetzlichen Wiederkaufsrechte (Berggeset vom 20. März 1894 
— Ges.-Samml. S. 19 — § 153); 
. die Gebrauchs= und Nupungsrechte, welche nach den §§ 7 und 154 des 
Berggesetzes vom 20. März 1894 (Ges.-Samml. S. 19) im Wege des 
Zwangsverfahrens erworben werden; 
die an die Stelle der Grundlasten getretenen, an die Landeskreditkasse zu 
zahlenden Ablösungsrenten unbeschadet der Vorschriften über die Verpflich- 
lung zur Eintragung derselben in das Grundbuch. 
Art. 63. 
füekens Die zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, sowie die zur 
W Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts oder zur Uebertragung eines 
.G.. anderen Rechls, für welches die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, 
ersorderliche Einigung der Betheiligten (3§ 925, 1015 und 1017 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs, Art. 80 und 81 dieses Geseßes) kann von den Betheiligten bei gleich- 
zeitiger Amvesenheit auch vor einem anderen als dem zur Führung des Grund- 
buchs zuständigen Amtsgerichte oder vor einem deutschen Notare erklärt werden. 
Jeder Theil kann verlangen, daß die Auflassung vor dem Grundbuchamte erfolgt. 
Nrt. 64. 
Vereinigung Die Vereinigung mehrerer Grundstücke nach § 890 Abs. 1 des Bürgerlichen 
nonhu Gesetzbuchs sowie die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grund= 
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