1899 65
stücke nach § 890 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen nur erfolgen, nach-
dem von dem Katasteramte die dadurch nothwendig werdenden Aenderungen des
Kalasters festgestellt und dem Grundbuchamte durch ein Zeugniß der Katasterbehörde
nachgewiesen worden sind. Das Gleiche gilt, wenn von einem Grundstück ein Theil
abgeschrieben werden soll.
Art. 65.
Die bestehenden Vorschriften, welche die Theilung eines Grundstücks unter= Theitung von
sagen oder beschränken, bleiben mit der Maßgabe bestehen, daß die Grundbuchämter Grundhãcen.
die Auflassung vorschriftswidrig abgetrenuter Theile abzulehnen haben, daß aber
eine trotzdem bewirkte Auflassung rechtsgültig ist.
Art. 66.
Der Eigenthümer eines landwirthschaftlich bennten Grundstücks kann ver= üochbarrcht.
laugen, daß auf den Nachbargundstücken Bäume und Sträucher nur in dem gesetz-
lich bestimmten Abstande von der Grenze gehalten werden.
Dieser Abstand beträgt für Bäume und Sträncher, die höher als 2 Meter
sind, 2 Meter, für Bänme und Sträncher, welche diese Höhe nicht erreichen, 0,50
Meter. Der Abstand wird von der Mittelachse des Baumes, da, wo er aus dem
Boden heraustritt, gemessen. Bei Sträuchern ist der der Grenze zunächst stehende
Wurzelschößling maßgebend.
Art. 67.
Waren zu der Zeit, als ein bisher nicht landwirthschaftlich benuptes Grund-
siück in landwirthschaftliche Benutzung kam, auf dem Nachbargrundstücke Bäume
und Sträucher in einem geringeren als dem nach Art. 66 zulässigen Abstande be-
reits vorhanden, so kann der Eigenthümer die Einhaltung der in Art. 66 be-
stimmten Abstände bei einem lebenden Zaun har nicht, im Uebrigen aber nur in
Ausehung neu anzupflanzender Bänme und Sträncher verlangen.
Art. 68.
Die Vorschriften des Arl. 66 gelten nicht für Bäume und Sträucher, die
sich in einem Hofraum oder Hausgarten befinden, oder die hinter einer Mauer,
Planke oder einer sonstigen dichten Einfriedigung so gehalten werden, daß sie diese
nicht überragen. Sie gelten serner nicht für Aupflanzungen längs einer öffentlichen