1899 os
Art. 83.
Zur Aufhebung einer Grunddienstbarkeit genügt, solange die Grunddienstbarkeit
nicht in das Grundbuch eingetragen ist, die Erklärung des Berechtigten, daß er das
Recht aufgebe. Die Erklärung muß dem Grundbuchamte (dem Gerichte der be-
legenen Sache) gegenüber abgegeben oder in schriftlicher Form demjenigen ertheilt
werden, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Sie ist unwiderruflich.
Die Vorschriften des § 876 des Bürgerlichen Gesebbuchs sinden Amvendung.
Art. 84.
Eine Grunddienstbarkeit, die nicht im Grundbuche eingetragen ist, erlischt,
wenn das Eigenthum an dem Grundstücke, dessen jeweiligem Eigenthümer die
Dienstbarkeit zusteht, mit dem Eigeuthume an dem belasteten Grundstücke in der-
selben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange das erstere
Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, es sei denn, daß dessen Recht
durch die Aufhebung der Dienstbarkeit nicht berührt wird.
Die Grunddienstbarkeit gilt als nicht erloschen, soweit der Eigenthümer ein
rechtliches Interesse an dem Fortbestehen der Grunddienstbarkeit hat.
Art. 85.
Eine Grunddienstbarkeit, die nicht im Grundbuche eingetragen ist, erlischt
serner durch Verjährung mit dem Ablaufe von 30 Jahren seit der letzten Aus-
übung der Grunddienstbarkeit. Hat eine Ausübung nicht stattgefunden, so beginnt
die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von dem an die Ausübung zulässig war.
Vei Grunddienstbarkeiten, auf Grund deren der Berechtigte verlangen kann, daß
auf dem belasteten Grundstlcke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden, be-
hinnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung
Bei Grunddienstbarkeiten, welche nur bei gewissen, nicht regelmäßig wieder-
kehrenden Gelegenheiten ausgesibt werden können, beginnt die Verjährung erst mit
dem Zeitpunkte, in welchem sich eine Gelegenheit zur Ausübung geboten hat und
nicht benutzt worden ist. Die Verjährung kann nicht vollendet werden, bevor nicht
seit dem Anfange der Verjährung noch wenigstens zwei weitere Gelegenheiten zur
Ausübung der Dienstbarkeit vorhanden gewesen sind.
Im Uebrigen sinden die für die Anspruchsverjährung geltenden Vorschriften
der §§ 208—212, 216, 217, 219 und 220 des Bürgerlichen Gesebbuchs, und,
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