Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 os 
Art. 83. 
Zur Aufhebung einer Grunddienstbarkeit genügt, solange die Grunddienstbarkeit 
nicht in das Grundbuch eingetragen ist, die Erklärung des Berechtigten, daß er das 
Recht aufgebe. Die Erklärung muß dem Grundbuchamte (dem Gerichte der be- 
legenen Sache) gegenüber abgegeben oder in schriftlicher Form demjenigen ertheilt 
werden, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Sie ist unwiderruflich. 
Die Vorschriften des § 876 des Bürgerlichen Gesebbuchs sinden Amvendung. 
Art. 84. 
Eine Grunddienstbarkeit, die nicht im Grundbuche eingetragen ist, erlischt, 
wenn das Eigenthum an dem Grundstücke, dessen jeweiligem Eigenthümer die 
Dienstbarkeit zusteht, mit dem Eigeuthume an dem belasteten Grundstücke in der- 
selben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange das erstere 
Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, es sei denn, daß dessen Recht 
durch die Aufhebung der Dienstbarkeit nicht berührt wird. 
Die Grunddienstbarkeit gilt als nicht erloschen, soweit der Eigenthümer ein 
rechtliches Interesse an dem Fortbestehen der Grunddienstbarkeit hat. 
Art. 85. 
Eine Grunddienstbarkeit, die nicht im Grundbuche eingetragen ist, erlischt 
serner durch Verjährung mit dem Ablaufe von 30 Jahren seit der letzten Aus- 
übung der Grunddienstbarkeit. Hat eine Ausübung nicht stattgefunden, so beginnt 
die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von dem an die Ausübung zulässig war. 
Vei Grunddienstbarkeiten, auf Grund deren der Berechtigte verlangen kann, daß 
auf dem belasteten Grundstlcke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden, be- 
hinnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung 
Bei Grunddienstbarkeiten, welche nur bei gewissen, nicht regelmäßig wieder- 
kehrenden Gelegenheiten ausgesibt werden können, beginnt die Verjährung erst mit 
dem Zeitpunkte, in welchem sich eine Gelegenheit zur Ausübung geboten hat und 
nicht benutzt worden ist. Die Verjährung kann nicht vollendet werden, bevor nicht 
seit dem Anfange der Verjährung noch wenigstens zwei weitere Gelegenheiten zur 
Ausübung der Dienstbarkeit vorhanden gewesen sind. 
Im Uebrigen sinden die für die Anspruchsverjährung geltenden Vorschriften 
der §§ 208—212, 216, 217, 219 und 220 des Bürgerlichen Gesebbuchs, und, 
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