Beschräulte
verlönlick
Dienstba
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k-
72 1899
Art. 96.
Des Fußsteigs und des Fahrwegs (der Durchfahrt) kann sich neben dem Be-
rechtigten jeder bedienen, der ein berechtigtes Juleresse hat, auf das Grundstsick oder
von dort zurück zu gelangen.
Art. 97.
Die Breite des Fußsteigs ist auf 1 Meter, die Breite des Fahrwegs auf
2,50 Meter anzunehmen.
Art. 98.
Für Hutungs= und Waldnutzungsgerechtigkeiten bleiben die Vorschriften der
bisherigen Gesetze, welche den Juhalt und das Maß solcher Rechte näher bestimmen,
auch künftig maßgebend.
Im Uebrigen treten alle Vorschriften der bisherigen Gesete, welche über den
Jnhalt oder das Maß von Grunddienstbarkeiten Bestimmungen treffen, außer Krast.
Art. 99.
Die Vorschriften der Art. 87—98 gelten, soweit sich aus der Bestimmung
der Betheiligten, oder aus den Umständen (3. B. Ersitzung) nicht ein Anderes er-
hiebt, auch für Grunddienstbarkeiten, welche vor Inkrasttreten des Bürgerlichen
Gesepbuches begründet sind.
Art. 100.
Auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, mit denen ein Grundslück zur Zeit
des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesenbuchs belastet ist, und ebenso auf beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten, die vor der Anlegung des Grundbuchs begründet werden,
sinden die Vorschriften der §§ 1090—1093 des Bürgerlichen Gesehbuchs mit der
Maßgabe Amwendung, daß, solange die Dienstbarkeit nicht in das Grundbuch ein-
getragen ist, ein Besitzschuß nur auf Grund des Sachbesitzes nach den §8 358 ff.
des Bürgerlichen Gesetbuchs gewährt wird.
Besteht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in einer Befugniß, die auch
den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann, so sinden auch die Bestimmungen
der Art. 86—97, 98 Abs. 1 und 99 entsprechende Anwendung.
Alle entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften, sowie die Vorschriften der
Landesgesebe, welche den Inhalt oder das Maß von einzelnen beschränkien persönlichen
Dienstbarkeiten näher bestimmen, werden aufgehoben.