Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

18399 J"77" 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Unschädlichkeit festgestellt wird, sindet 
ein Rechtsmittel nicht statt. Gegen den Beschluß, der die Unschädlichkeit ablehnt, 
sindet das Rechtsmittel der Beschwerde nach Maßgabe der §§ 72 ff. der Grund- 
buchordnung statt. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. 
Art. 119. 
Auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses erfolgt die Löschung der Hypotheken 
und sonstigen Rechte, denen gegenüber die Unschädlichkeit festgestellt worden ist, an 
dem veräußerten Grundstückstheile (Art 109), und die Löschung des aufzuhebenden 
Rechts (Art. 110) im Grundbuche, sowie die Eintragung der Vertheilung der 
Reallasten (Art. 113). Die Vorlegung der in den §§ 42—44 der Grundbuch= 
ordnung bezeichneten Urkunden ist nicht erforderlich 
4 Die auf Grund der Feststellung der Unschädlichreit erfolgten Eintragungen 
in das Grundbuch sind den aus dem Grundbuche ersichtlichen Personen, deren Recht 
durch die Eintragung betroffen wird, anzuzeigen. Die Anzeige darf unterbleiben, 
wenn die Berechtigten nicht im deutschen Reiche wohnen, oder ihr Aufenthalt unbe- 
kannt ist. 
Artt. 120. 
Der Inhaber eines Familiensideikommisses ist befugt, einzelne Grundstücks- 
theile desselben auch ohne Einwilligung der zur Fideikommißnachfolge Berechtigten 
zu verkaufen oder gegen anderen Grundbesitz mit oder ohne baare Tauschzulage zu 
vertanschen, sofern von dem Grundbuchamte, in dessen Grundbuch das Fideikommiß 
eingetragen ist, festgestellt wird, daß die Veräußerung für die Fideikommißbe= 
rechtigten unschädlich ist. 
Ein solches Unschädlichkeitszeugniß darf nur daun ertheilt werden, wenn der 
Gegenstand, dessen Veräußerung erfolgen soll, im Verhältnisse zu dem Gesammt= 
bestande des Guts von geringem Werthe und Umfange ist, und die zu gewährende 
Gegenleistung den Werth des abzutretenden Gegenstandes mindestens erreicht. 
Der veränserte Gegenstand scheidet aus dem Bestande des Fideikommisses aus, 
und an seine Stelle wird die vertragsmäßige Gegenleistung Bestandtheil des 
Fideikommisses. 
Art. 121. 
Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch angelegt ist, ist für die 
Feststellung der Unschädlichkeit das Gericht der belegenen Sache zuständig. An 
16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.