1899 61
beizubringen, daß der Behörde ein nach den Gesetzen dieses Staates bestehendes
Ehehinderniß nicht bekannt geworden ist.
Art. 129.
Ansländer haben außerdem ein Zeugniß der zuständigen Behörde ihres
Heimathsstaates darüber beizubringen, daß sie nach den Gesetzen dieses Staates ihre
Staaksangehörigkeit nicht durch die Eheschließung verlieren, sondern auf ihre Ehe-
frau und ihre ehelichen oder durch die nachfolgende Ehe legitimirten Kinder
übertragen.
Art. 130.
Die nach den Art. 128 und 129 erforderlichen Zeugnisse müssen von einem
Konsul oder Gesandten des Reichs mit der Bescheinigung versehen sein, daß die
das Zeugniß ausstellende Behörde für die Ausstellung zuständig ist.
Diese Vorschrift findet auf solche Zeugnisse keine Auwendung, welche nach
den Bestimmungen der Staatoverträge über die Beglaubigung der von äfsentlichen
Behörden ausgestellten Urkunden keiner Beglaubigung bedürfen.
Nrtt. 131.
Will ein Angehöriger der diesseits des Rheines gelegenen (rechtsrheinischen)
Gebietstheile des Königreichs Bayern eine Ehe eingehen, so hat er ein Zeugniß
der Distriktsverwaltungsbehörde seiner Heimathsgemeinde darüber beizubringen, daß
der Cheschließung nach den in Bayern geltenden Vorschriften über das Heimaths=
recht ein Hinderniß nicht entgegensteht.
Art. 132.
Soweit nach den bestehenden Staatsverträgen von den Angehörigen aus-
wärtiger Staaten die in den Art. 128 und 129 vorgeschriebenen Nachweise nicht
oder nicht in vollem Umfange erfordert werden sollen, behält es hierbei sein
Bewenden.
Art. 133.
Von den Vorschriften des Art. 128 und 129 kann das Ministerium Be-
freiung bewilligen.