Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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beizubringen, daß der Behörde ein nach den Gesetzen dieses Staates bestehendes 
Ehehinderniß nicht bekannt geworden ist. 
Art. 129. 
Ansländer haben außerdem ein Zeugniß der zuständigen Behörde ihres 
Heimathsstaates darüber beizubringen, daß sie nach den Gesetzen dieses Staates ihre 
Staaksangehörigkeit nicht durch die Eheschließung verlieren, sondern auf ihre Ehe- 
frau und ihre ehelichen oder durch die nachfolgende Ehe legitimirten Kinder 
übertragen. 
Art. 130. 
Die nach den Art. 128 und 129 erforderlichen Zeugnisse müssen von einem 
Konsul oder Gesandten des Reichs mit der Bescheinigung versehen sein, daß die 
das Zeugniß ausstellende Behörde für die Ausstellung zuständig ist. 
Diese Vorschrift findet auf solche Zeugnisse keine Auwendung, welche nach 
den Bestimmungen der Staatoverträge über die Beglaubigung der von äfsentlichen 
Behörden ausgestellten Urkunden keiner Beglaubigung bedürfen. 
Nrtt. 131. 
Will ein Angehöriger der diesseits des Rheines gelegenen (rechtsrheinischen) 
Gebietstheile des Königreichs Bayern eine Ehe eingehen, so hat er ein Zeugniß 
der Distriktsverwaltungsbehörde seiner Heimathsgemeinde darüber beizubringen, daß 
der Cheschließung nach den in Bayern geltenden Vorschriften über das Heimaths= 
recht ein Hinderniß nicht entgegensteht. 
Art. 132. 
Soweit nach den bestehenden Staatsverträgen von den Angehörigen aus- 
wärtiger Staaten die in den Art. 128 und 129 vorgeschriebenen Nachweise nicht 
oder nicht in vollem Umfange erfordert werden sollen, behält es hierbei sein 
Bewenden. 
Art. 133. 
Von den Vorschriften des Art. 128 und 129 kann das Ministerium Be- 
freiung bewilligen.
	        
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