Gterstand
bestehender
Ehen.
*' 1899
Art. 134.
Ist am 1. Jannar 1900 für eine bestehende Ehe kraft Gesetzes oder Vertrags
eines der im Fürstenthume geltenden geseblichen Güterrechte maßgebend, so treten
an dessen Stelle die Vorschriften des Bürgerlichen Gesebuchs über das gesepliche
Guterrecht.
Für das Erbrecht der Ehegatten bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.
Die Rechte welche nach den bisherigen Gesetzen dem überlebenden Ehegatten
an dem Nachlasse des verstorbenen zustehen, sind als erbrechtliche Wirkungen des
bisherigen Güterstandes anzusehen.
Art. 135.
Ist für den Güterstand einer am 1. Jannar 1900 im Fürstenthume be-
stehenden Ehe kraft Gesetzes oder Vertrags ein anderes Güterrecht maßgebend, als
die in Art. 134 bezeichneten, so findet dieses Güterrecht mit den für dasselbe bis
zum 1. Jannar 1900 erlassenen Abänderung Anwendung.
Nrt. 136.
Die Wirksamkeit eines nach Art. 135 zur Anwendung gelangenden Güter=
rechts, sowie jede Aenderung des Güterstandes bestimmt sich Dritten gegenüber nur
nach Maßgabe des § 1435 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; ein von dem geseßlichen
Güterrechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichender Güterstand steht hierbei einem
vertragsmäßigen gleich.
Das Gleiche gilt für den Fall, daß der Wohnsitz des Mannes nach dem
Inkrasttreten des Bürgerlichen Gesezbuchs in das Fürstenthum verlegt wird..
Art. 137.
Die Ausführung der Bestimmungen der Art. 135 und 136 einschließlich
etwa erforderlich werdender Ergänzungen und Einschränkungen bleibt landesherrlicher
Verordnung vorbehalten.
Art. 138.
Ist durch Vertrag das Verwaltungsrecht und das Nießbrauchsrecht des Mannes
ausgeschlossen, so treten an die Stelle des bisherigen Rechts die für Gütertrennung
geltenden §§ 1427—1431 des Bürgerlichen Gesebbuchs.