Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Art. 146. 
Für die nach diesem Gesetze erforderlichen Eintragungen in das Güterrechts- 
register gelten die Vorschriften der §8g 1558—1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Art. 147. 
Für einen Ehevertrag, durch den an die Stelle des nach diesem Gesetze ein- 
tretenden Güterstandes eine andere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zulässige Regelung des Güterstandes gesebt oder der bezeichnete Güterstand 
geändert wird, für die Eintragung des Ehevertrags in das Güterrechtoregister und 
für den Antrag auf die Eintragung, endlich für die in Gemäßheit des Art. 142 
erfolgenden Eintragungen werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, wenn die Ein- 
tragung vor dem 1. Jannar 1901 beantragt, bezüglich wenn der Vertrag vor dem 
1. Januar 1901 geschlossen ist. 
Dasselbe gilt bei einer auf Grund der Aenderung des bisherigen Güter- 
standes erforderlich werdenden Berichtigung der Erwerbsurkunden und des Hypotheken- 
buchs, wenn die Eintragung vor dem im vorigen Absatze bezeichneten Zeitpunkte 
beantragt worden ist. 
Art. 148. 
— Soweit in privatrechtlichen Vorschriften, die neben dem Bürgerlichen Gesetz- 
sa R er buche in Kraft bleiben, an die Verwandtschaft oder Schwägerschaft rechtliche Folgen 
ann geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesebuchs über Verwandt- 
schaft oder Schwägerschaft Anwendung. 
Art. 149. 
Elterliche Ve- Soweit in privatrechtlichen Vorschriften, die neben dem Bürgerlichen Gesetz- 
wan. buche in Kraft bleiben, auf die väterliche Gewalt oder den väterlichen Nießbrauch 
Bezug genommen wird, trilt an die Stelle der väterlichen Gewalt die elterliche 
Gewalt, an die Stelle des väterlichen Nießbrauchs die elterliche Nutznießung. 
Ist in Angelegenheiten eines Minderjährigen die Zustimmung des Vaters oder 
Vormunds oder die Vertretung durch den Vater oder Vormund vorgeschrieben, so 
steht der Mutter die Zustimmung oder die Vertretung zu, wenn sie kraft ellerlicher 
Gewalt zur Vertretung des Minderjährigen befugt ist.
	        
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