Veamte und
Geistli
meinde-
waisenrath.
* 1899
Die Grundsäße, welche für die Abschäßungen maßgebend sind, können im Ver-
ordnungswege festgestellt werden.
Nrt. 166.
Die Anlegung von Mündelgeld kann außer in den im § 1807 des Bürgerlichen
Geseßbuchs bezeichneten Forderungen und Werthpapieren erfolgen in Schuldver-
schreibungen, die von deutschen kommnnalen Körperschaften (Provinzen, Vezirken,
Kreisen, Gemeinden) oder deren Kreditanstalten unter Uebernahme der Haftung
seitens dieser Körperschaften ausgestellt, entweder seitens der Inhaber kündbar sind
oder einer regelmäßigen allmählichen Tilgung unterliegen.
Nrt. 167.
Die Anlegung von Mündelgeld bei einer Hinterlegungsstelle findet nicht ssatt.
Art. 168.
Oessentliche Beamte und Geistliche bedürfen, soweit erstere nicht lediglich im
—2“ Ehrenamte siehen, zur Uebernahme einer Vormundschaft oder zur Fortführung einer
vor dem Eintritte in das Amt übernommenen Vormundschaft der Genehmigung
der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde.
Dasselbe gilt von der Uebernahme und Fortführung des Amtes eines Gegen-
vormundes, Pflegers oder Beistandes.
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Art. 169.
Das Amt als Gemeindewaisenrath ist ein Ehrenamt.
Art. 170.
Für jeden Gemeindebezirk sind eine oder mehrere Personen als Gemeinde-
waisenräthe zu bestellen. Für benachbarte Gemeindebezirke können dieselben Per-
sonen bestellt werden.
Art. 171.
Die Vorschriften der §§ 1780 und 1781 des Bürgerlichen Gesetbuchs finden
auf die Bestellung zum Gemeindewaisenrath entsprechende Anwendung.