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Art. 172.
Die Bestellung der Gemeindewaisenräthe erfolgt durch das Amtsgericht und
zwar durch denjenigen Amtorichter, welchem nach Maßgabe der Geschäftsvertheilung
die Bearbeitung der Vormundschaftssachen obliegt, nach Anhörung der Gemeindebehörde.
Art. 173.
Oeffentliche Beamte und Geistliche bedürfen, soweit erstere nicht lediglich im
Ehrenamte stehen, zur Uebernahme des Amtes der Genehmigung ihrer vorgesetzten
Behörde.
Art. 174.
4 Die Bestellung erfolgt auf 6 Jahre. Bis zum Amtsantritte des neu be-
stellten bleibt der bisherige Gemeindewaisenrath in Thätigkeit.
Art. 175.
Die Gemeindewaisenräthe werden von dem nach Art. 172 zuständigen Amts-
richter auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Der Eid wird
dahin geleistet:
„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten
eines Gemeindewaisenraths getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Art. 176.
Die Vorschriften des § 1837 des Bürgerlichen Gesehbuchs sinden auch auf
die Gemeindewaisenräthe Anwendung.
Art. 177.
Das Amt eines Gemeindewaisenraths kann abgelehnt oder niedergelegt werden,
wenn Gründe vorliegen, welche zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes eines
Mitglieds des Gemeinderaths berechtigen.
Art. 178.
Ein Gemeindewaiseurath ist seines Amtes zu entsehen, wenn Umstände ein-
trelen, oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein die Berufung nicht erfolgen
soll. Er kann auch aus anderen Gründen, die ihn für das Amt nicht geeignet
erscheinen lassen, von dem nach Art. 172 zuständigen Amtsrichter desselben ent-
hoben werden.