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Zuständig ist bei Testamenten
1. wenn das Testament vor einem Amtsgerichte errichtet ist, dieses Gericht,
2. wenn das Testament vor dem Vorsteher einer Gemeinde oder eines Guts-
bezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder
der Gutsbezirk gehört,
3. wenn das Testament nach §8 2231 Nr 2 des Bürgerlichen Gesetbuchs er-
richtet ist, jedes Amtsgericht.
Der Testamentserrichter kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen
Gerichte verlangen.
Die Vorschriften des Abs. 2 Ziffer 1 und des Abs. 3 gelten auch für Erb-
verträge.
Art. 190.
Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe ist von dem Amts-
gerichte anzuordnen und von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber gemeinschaftlich
zu bewirken.
Bei der Buchführung sind die Vermerke über die Annahme und die Heraus-
gabe von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschlusse des Amtsrichters
und des Gerichtsschreibers. Der Hinterlegungsschein ist von ihnen zu unterschreiben
und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Art. 191.
ttsaru don Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 54 Jahren
und Erbver- in amtlicher Verwahrung, so ist mit der Eröffnung vorzugehen, sofern nicht bekannt
ist, daß der Erblasser noch lebt. Die Vorschristen der §§ 2260—2262 des
Bürgerlichen Gesebuchs sinden entsprechende Anwendung.
Hechster Abschnitt:
Schlußbestimmungen.
Artt. 192.
#hsdieget. Wo in diesem Gesetze das Ministerium für zuständig erklärt worden ist, ist
Prriunt, darunter diejenige Abtheilung desselben zu verslehen, deren Geschäftskreise die einzelne
Angelegenheit unterstellt ist.